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Einschränkung eines Downloads für ein Hörbuch nur zum Eigengebrauch ist zulässig

Zwar kann dem Erwerber eines physischen Datenträgers nicht verboten werden, den Datenträger nebst Datei frei weiter zu veräußern. Im Download erworbene Audiodateien wie etwa Hörbücher dürfen allerdings so verkauft werden, dass dem Käufer das Kopieren und Weiterveräußern der erworbenen Computerdatei untersagt wird – OLG Hamm 15.5.2014, 22 U 60/13.

Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist ein in Münster ansässiger Online-Versandhandel. Sie vertreibt über ein Internetportal Literatur in gedruckter Form, als Ebooks oder als Hörbücher mittels Audiodateien. Ihre digitalen Produkte bietet sie auf physischen Datenträgern wie etwa CDs oder als Download an. Bei Letzterem kann der Kunde die Datei auf einem eigenen physischen Datenträger wie etwa der Festplatte seines PC speichern.

Bei der zuletzt genannten Vertriebsform verwendet die Beklagte AGB, die dem Kunden ein „einfaches, nicht übertragbares“ Nutzungsrecht „ausschließlich zum persönlichen Gebrauch“ verschaffen und es ihm u.a. untersagen, den Download „zu kopieren“ oder „weiter zu veräußern“. Der klagende Verein aus Berlin, der Verbraucherinteressen wahrnimmt, hielt die AGB für unzulässig. Er war der Ansicht, die Beklagte könne die Weiterveräußerung des erworbenen Werkes nicht verbieten. Das untersage die in § 17 UrhG geregelte „Erschöpfungswirkung“. Danach dürfe ein urheberrechtlich geschütztes Werkstück, das mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebracht wurde, frei weiterveräußert werden.

Das LG wies die Unterlassungsklage ab. Die Berufung des Klägers blieb vor dem OLG Hamm erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten AGB gem. § 1 UKlaG. Schließlich war keine der streitigen Regelungen nach §§ 307 – 309 BGB unwirksam.

Die Regelung der „Erschöpfungswirkung“ in § 17 UrhG war nicht einschlägig. Sie galt nicht für zum Download im Internet bereitgestellte Audiodateien. Einschlägig war vielmehr die Regelung des § 19a UrhG über das Recht der öffentlichen Weiterverbreitung. Um eine solche Weiterverbreitung geht es, wenn im Wege des Downloads erworbene Dateien einen anderen Nutzer überlassen werden. Danach wird das Verbreitungsrecht des Urhebers bei im Wege des Downloads erlangten Dateien nicht „erschöpft“. Infolgedessen untersagte die Regelung auch die in Frage stehende Vertragsklausel nicht, die im Übrigen gegen keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften verstieß.

Somit kann dem Erwerber eines physischen Datenträgers zwar nicht verboten werden, den Datenträger nebst Datei frei weiter zu veräußern. Doch kann der Händler dem Erwerber einer „downgeloadeten“ Datei die Veräußerung der Datei – auch nach ihrer Verkörperung auf einem Datenträger – in ihren AGB vertraglich untersagen.

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