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Zur Vergütungspflicht von Gemeinschaftsantennenanlagen

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft schuldet keine Vergütung für die Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer. Im Ergebnis leiten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter – BGH 17.9.2015, I ZR 228/14.

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Keine Vergütungspflicht für Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen

Die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen als Hintergrundmusik stellt im Allgemeinen keine öffentliche Wiedergabe dar. Sie ist demzufolge auch nicht urheberrechtlich vergütungspflichtig, vgl. BGH 18.6.2015, I ZR 14/14.

Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten Rechte zur Nutzung von Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) wahr. Sie ist von der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) und der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) ermächtigt, die von diesen wahrgenommenen Rechte und Ansprüche der Urheber von Sprachwerken (VG Wort) sowie der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller (GVL) geltend zu machen.

Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt eine zahnärztliche Praxis. In deren Wartebereich werden Hörfunksendungen als Hintergrundmusik übertragen. Im August 2003 schlossen die Parteien einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag, mit dem die Klägerin dem Beklagten das Recht zur Nutzung des Repertoires der GEMA, der VG-Wort und der GVL zur Wiedergabe von Hörfunksendungen in seiner Praxis gegen Zahlung einer Vergütung einräumte.

Im Dezember 2012 erklärte der Beklagte der Klägerin die fristlose Kündigung des Lizenzvertrags. Diese begründete er damit, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nach dem Urteil des EuGH vom 15.3.2012 (C-135/10) keine öffentliche Wiedergabe darstelle. Die Klägerin nimmt den Beklagten mit ihrer Klage auf Zahlung der für den Zeitraum von Juni 2012 bis Mai 2013 geschuldeten Vergütung von rd. 114 € in Anspruch.

Die Klägerin kann die restliche Vergütung nicht beanspruchen, da der Lizenzvertrag durch die fristlose Kündigung des Beklagten im Dezember 2012 beendet worden ist. Der Beklagte war zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, weil die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages durch das Urteil des EuGH vom 15.3.2012 entfallen ist. Die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen ist demzufolge im Allgemeinen – und so auch bei dem Beklagten – nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig.

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BGH zur Vergütung für die Nutzung von Musik in Tanzschulen

Im Hinblick auf die Vergütung für die Nutzung von Musik in Tanzschulen und den damit in Verbindung stehenden Gesamtverträgen mit der GEMA sowie der GVL entscheidet das OLG aufgrund des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes nach „billigem Ermessen“. Der Umstand, dass in den letzten Jahrzehnten die Bedeutung ausübender Künstler bei der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken gewachsen ist, wirkt sich bei der gewöhnlichen Nutzung von Musik in Tanzschulen nicht maßgeblich aus, weil der Interpret des Musikstücks dabei nicht im Vordergrund steht – BGH 18.6.2014, I ZR 214/12.

Der Sachverhalt:
Bei den Beklagten handelte es sich um drei Vereine, zu deren Mitgliedern zahlreiche Tanzschulen und Ballettschulen gehören. Diese geben bei Tanzkursen oder im Ballettunterricht auf Tonträgern aufgenommene Musik wieder. Dafür zahlten sie zuletzt sowohl an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte (GEMA) als auch an die Klägerin, die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), jeweils eine Vergütung.

Die GEMA erhielt bisher die Vergütung für die Nutzung der Urheberrechte der von ihr vertretenen Komponisten und Textdichter. Die Klägerin beanspruchte die Vergütung für die Nutzung der von ihr wahrgenommenen urheberrechtlich geschützten Leistungsschutzrechte der Interpreten und Tonträgerhersteller. Zwischen der Klägerin und den Beklagten bestanden Gesamtverträge, wonach die Beklagten für die Wiedergabe von Tonträgern eine Vergütung i.H. Zuschlags von 20% auf den einschlägigen Tarif der GEMA zu zahlen hatten. Danach erhielten die GEMA 5/6 und die Klägerin 1/6 der von den Beklagten für die Musiknutzung insgesamt zu zahlenden Vergütung.

Die Klägerin beantragte beim OLG München die gerichtliche Festsetzung neuer Gesamtverträge. Sie war der Ansicht, der im bisherigen Gesamtvertrag vereinbarte 20%-ige Zuschlag auf den GEMA-Tarif sei auf einen 100%-igen Zuschlag zu erhöhen, weil die Leistungen der Leistungsschutzberechtigten und der Urheber gleichwertig seien. Das OLG, das Gesamtverträge aufgrund des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes nach „billigem Ermessen“ festsetzen muss, erhöhte die Vergütung in den neuen Gesamtverträgen zwischen der Klägerin und den Beklagten und bestimmte einen 30%-igen Zuschlag auf den GEMA-Tarif.

Auf die Revisionen der Klägerin und zweier Beklagter hob der BGH die Entscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Zwar durfte sich das OLG für die Frage der Angemessenheit des Zuschlags auch in den vorliegenden Fällen an der bisherigen, jahrzehntelang praktizierten Vergütungsregelung orientieren. Es hatte aber nicht überzeugend begründet, weshalb eine Vergütung i.H. eines 30%-igen Zuschlags auf den GEMA-Tarif der Billigkeit entsprach. Insbesondere hatte es die Erhöhung der Vergütung mit einer in den letzten Jahrzehnten gewachsenen Bedeutung ausübender Künstler bei der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken begründet, obwohl es selbst davon ausgegangen war, dass dieser Umstand sich bei der gewöhnlichen Nutzung von Musik in Tanzschulen nicht maßgeblich auswirke, weil der Interpret des Musikstücks dabei nicht im Vordergrund stehe.

Außerdem hatte das OLG mit unzutreffenden Erwägungen die Vergütungsregelungen für die ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller einerseits und die Musikurheber andererseits im Bereich der Kabelweitersendung, der privaten Vervielfältigung und des Hörfunks nicht in die Beurteilung einbezogen.

Zur zitierten Homepage…

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Zur Haftung von File-Hosting-Diensten für Urheberrechtsverletzungen

Ein File-Hosting-Dienst ist zu einer umfassenden regelmäßigen Kontrolle der Linksammlungen verpflichtet, die auf seinen Dienst verweisen, wenn er durch sein Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet. Das hat der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 15. August entschieden, dessen Entscheidungsgründe heute veröffentlicht worden sind.

Die Klägerin ist die GEMA, die als Verwertungsgesellschaft die Verwertungsrechte von Musikurhebern (Komponisten und Textdichtern) wahrnimmt. Die Beklagte betreibt einen File-Hosting-Dienst; sie stellt unter der Internetadresse www.rapidshare.com Speicherplatz im Internet zur Verfügung. Die Nutzer des Dienstes können eigene Dateien auf der Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Servern abgespeichert werden. Dem Nutzer wird ein Link übermittelt, mit dem die abgelegte Datei aufgerufen werden kann. Die Beklagte kennt weder den Inhalt der hochgeladenen Dateien, noch hält sie ein Inhaltsverzeichnis der Dateien vor. Spezielle Suchmaschinen (sog. „Linksammlungen“) gestatten aber, nach bestimmten Dateien auf den Servern der Beklagten zu suchen.

Die Klägerin macht geltend, 4.815 im Einzelnen bezeichnete Musikwerke seien ohne ihre Zustimmung über den Dienst der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden und könnten dort heruntergeladen werden. Die Klägerin sieht darin eine Urheberrechtsverletzung und verlangt von der Beklagten Unterlassung.

Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Soweit das Berufungsgericht auch ein Mitglied des Verwaltungsrats und einen früheren Geschäftsführer der Beklagten zur Unterlassung verurteilt hatte, hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil wegen fehlender Feststellungen zur Verantwortlichkeit dieser Personen für die Urheberrechtsverletzungen aufgehoben.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits im vergangenen Jahr entschieden, dass File-Hosting-Dienste für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer als Störer auf Unterlassung haften, wenn sie nach einem Hinweis auf eine klare Urheberrechtsverletzung die ihnen obliegenden Prüfungspflichten nicht einhalten und es deswegen zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt (Urteil vom 12. Juli 2012 – I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 – Alone in the Dark; siehe Pressemitteilung vom 13. Juli 2012, Nr. 114/2012). Bei der Konkretisierung dieser Prüfungspflichten ist davon auszugehen, dass das Geschäftsmodell der Beklagten nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt ist. Denn es gibt für ihren Dienst zahlreiche legale und übliche Nutzungsmöglichkeiten. Im vorliegenden Fall hat indessen das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen gefördert hat. Daraus hat der Bundesgerichtshof eine gegenüber der Entscheidung „Alone in the Dark“ (BGHZ 194, 339 Rn. 25 ff.) verschärfte Haftung der Beklagten abgeleitet.

Anders als andere Dienste etwa im Bereich des „Cloud Computing“ verlangt die Beklagte kein Entgelt für die Bereitstellung von Speicherplatz. Sie erzielt ihre Umsätze nur durch den Verkauf sog. Premium-Konten. Die damit verbundenen Komfortmerkmale führen dazu, dass die Beklagte ihre Umsätze gerade durch massenhafte Downloads erhöht, für die vor allem zum rechtswidrigen Herunterladen bereitstehende Dateien mit geschützten Inhalten attraktiv sind. Diese Attraktivität für illegale Nutzungen wird durch die Möglichkeit gesteigert, den Dienst der Beklagten anonym in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte geht selbst von einer Missbrauchsquote von 5 bis 6% aus, was bei einem täglichen Upload-Volumen von 500.000 Dateien ca. 30.000 urheberrechtsverletzenden Nutzungshandlungen entspricht.

Bei der Bestimmung des Umfangs der Prüfpflichten ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen fördert. Ist die Beklagte auf konkrete Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer hinsichtlich bestimmter Werke hingewiesen worden, so ist sie deshalb nicht nur verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren; sie muss darüber hinaus fortlaufend alle einschlägigen Linksammlungen darauf überprüfen, ob sie Links auf Dateien mit den entsprechenden Musikwerken enthalten, die auf den Servern der Beklagten gespeichert sind. Die Beklagte hat über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeigneten Suchanfragen und ggf. auch unter Einsatz von sog. Webcrawlern zu ermitteln, ob sich für die konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links zu ihrem Dienst finden. Diese Prüfpflichten bestehen im selben Umfang für jedes Werk, hinsichtlich dessen die Beklagte auf eine klare Verletzung hingewiesen worden ist. Die Prüfpflichten werden nicht dadurch geringer, dass die Beklagte auf eine große Zahl von Rechtsverletzungen – im Streitfall auf die Verletzung der Rechte an mehr als 4.800 Musikwerken – hingewiesen worden ist. Denn der urheberrechtliche Schutz darf nicht dadurch geschwächt werden, dass es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer großen Zahl von Rechtsverletzungen kommt.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom selben Tag auch in zwei Parallelverfahren entsprechende Entscheidungen getroffen. Im Verfahren I ZR 79/12 hatten sich die Verlage de Gruyter und Campus dagegen gewandt, dass trotz entsprechender Hinweise auch weiterhin Bücher ihres Verlages bei der Beklagten heruntergeladen werden konnten. Im Verfahren I ZR 85/12 hatte sich der Senator Filmverleih dagegen gewandt, dass über den Dienst der Beklagten trotz eines Hinweises der Film „Der Vorleser“ bei RapidShare heruntergeladen werden konnte.

Urteil vom 15. August 2013 – I ZR 80/12 – File-Hosting-Dienst

OLG Hamburg – Urteil vom 14. März 2012 – 5 U 87/09, MMR 2012, 393

LG Hamburg – Urteil vom 12. Juni 2009 – 310 O 93/08, ZUM 2009, 863

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