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Zum urheberrechtlichen Schutz einer literarischen Figur

Der Schutz einer literarischen Figur (hier: Pipi Langstrumpf) als Sprachwerk kommt in Betracht, wenn diese Figur durch eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen beschrieben wird. Das Urheberrecht an einer solchen Figur wird nicht schon dadurch verletzt, dass lediglich wenige äußere Merkmale übernommen werden, die für sich genommen den Urheberrechtsschutz nicht begründen könnten. BGH 17.7.2013, I ZR 52/12

Die Gründe:
Die von Astrid Lindgren in ihren Kinderbüchern geschaffene Figur der „Pippi Langstrumpf“ genießt als Sprachwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG Urheberrechtsschutz. Voraussetzung für den Schutz eines fiktiven Charakters ist es, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Dies ist bei der Figur der „Pippi Langstrumpf“ der Fall.

Schon die äußeren Merkmale fallen aus dem Rahmen (karottenfarbene Haare, die zu zwei abstehenden Zöpfen geflochten sind, eine Nase voller Sommersprossen, die die Form einer kleinen Kartoffel hat, breiter lachender Mund, gelbes Kleid, darunter eine blaue Hose, ein schwarzer und ein geringelter Strumpf, viel zu große Schuhe). Dazu treten ganz besondere Persönlichkeitsmerkmale: Trotz schwieriger familiärer Verhältnisse ist Pippi Langstrumpf stets fröhlich; sie zeichnet sich durch eine ausgeprägte Furcht- und Respektlosigkeit, gepaart mit Fantasie und Wortwitz, aus und verfügt über übermenschliche Kräfte.

Allerdings fehlt es vorliegend an einer Verletzung des Urheberrechts. Zwar erkennt der Betrachter, dass es sich bei den Figuren in der Werbung der Beklagten um Pippi Langstrumpf handeln soll. Das ändert aber nichts daran, dass diese in der Werbung verwendeten Figuren nur wenige Merkmale übernehmen, die für den urheberrechtlichen Schutz der literarischen Figur der Pippi Langstrumpf maßgeblich sind. Der Schutz einer literarischen Figur als Sprachwerk kommt in Betracht, wenn diese Figur durch eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen beschrieben wird. Das Urheberrecht an einer solchen Figur wird nicht schon dadurch verletzt, dass lediglich wenige äußere Merkmale übernommen werden, die für sich genommen den Urheberrechtsschutz nicht begründen könnten.

Nach den Feststellungen des OLG hat die Beklagte für die Figuren in den angegriffenen Abbildungen lediglich die Haare in Farbe und Form, die Sommersprossen und – ganz allgemein – den Kleidungstil der Pippi Langstrumpf übernommen. Diese Elemente mögen zwar ausreichen, um Assoziationen an Pippi Langstrumpf zu wecken und um zu erkennen, dass es sich um ein Pippi-Langstrumpf-Kostüm handeln soll. Sie genügen aber nicht, um den Urheberrechtsschutz an der Figur der Pippi Langstrumpf zu begründen und nehmen daher auch nicht isoliert am Schutz der literarischen Figur teil.

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Angebotspreis „statt bisher“ oder „statt sonst“?

OLG Hamm: Restpostenmärkte müssen durchgestrichene Preise erklären:

Hamm (jur). Bei Werbung mit durchgestrichenen Preisen muss für die Verbraucher klar sein, um was für einen Preis es sich dabei handelt. Zumindest bei einem Sonder- und Restpostenmarkt muss dies daher erläutert sein, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Montag, 15. April 2013, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 4 U 186/12).

Im Streitfall hatte eine „Postenbörse“ im Münsterland mit durchgestrichenen Preisen geworben. Die neu ausgewiesenen Preise lagen um 35 bis 93 Prozent darunter. Ein konkurrierendes Handelsunternehmen hielt dies für irreführend und verlangte Unterlassung.

Mit Erfolg. Bei durchgestrichenen Preisen gebe es zwei Möglichkeiten, so das OLG Hamm: Entweder es handele sich um den früheren Preis desselben Geschäfts oder um den sonst üblichen Preis, etwa eine Preisempfehlung des Herstellers. Die Werbung mit sogenannten „Statt-Preisen“ sei daher irreführend, wenn den Verbrauchern nicht klar sei, um was für einen Ausgangspreis es sich handelt.

Üblich würden Verbraucher wohl annehmen, dass es sich um den früheren oder üblichen Preis desselben Geschäfts handelt. Das OLG hatte nicht zu entscheiden, ob bei normalen Supermärkten oder Handelshäusern eine Erläuterung zum durchgestrichenen Preis daher entbehrlich sein kann.

Bei einem Sonder- und Restpostenmarkt jedenfalls lägen die Erwartungen der Verbraucher anders, so das OLG. Vergleichsmaßstab sei hier für die Verbraucher eher der sonst übliche, in anderen Geschäften verlangte Preis. Zumindest solche Restpostenmärkte müssten daher durchgestrichene Preise in ihrer Werbung erläutern, sofern die Werbeaussage nicht auf beide möglichen Ausgangspreise zutrifft.

Das jetzt auch schriftlich veröffentlichte Urteil des OLG Hamm vom 24. Januar 2013 ist bereits rechtskräftig.

 

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Werbung für Tanzunterricht mit garantiertem Lernerfolg kann unzulässig sein

Wirbt eine Tanzschule damit, dass beim Besuch ihres Tanzunterrichts ein Lernerfolg garantiert wird, kann dies unzulässig sein. Tatsächlich hängt der Erfolg des Tanzunterrichts nämlich maßgeblich vom jeweiligen Schüler selbst ab, so dass ein Lernerfolg nicht automatisch und somit sicher eintritt – OLG Hamm 29.1.2013, I-4 U 171/12.

Der Beklagte muss die betreffende Werbung unterlassen.

Die Werbung ist auch für den heutigen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher irreführend und somit unlauter. Sie enthält eine unwahre Angabe über die Ergebnisse, die vom Tanzunterricht des Beklagten zu erwarten sind. Bei den angesprochenen Verbrauchern entsteht durch die in Frage stehende Formulierung der unzutreffende Eindruck, der Tanzunterricht des Beklagten führe sicher zu einem gewünschten Lernerfolg.

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Die Zulässigkeit bundesweiter Werbung von Unternehmen mit identischer Unternehmensbezeichnung

Bundesweite Werbung von Unternehmen mit identischer Unternehmensbezeichnung (hier: Peek & Cloppenburg KG) muss die Leser der Anzeigen in geeigneter Weise darüber aufklären, dass es zwei Gesellschaften mit identischer Bezeichnung gibt und von welchem der beiden Unternehmen die Werbung stammt. Ein entsprechender Zusatz muss in seiner Größe und Gestaltung jedoch nicht der Werbebotschaft entsprechen.

Der Sachverhalt:
Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit Jahrzehnten jeweils unter der Bezeichnung „Peek & Cloppenburg KG“ zahlreiche Bekleidungshäuser im Bundesgebiet betreiben. Die Klägerin hat ihren Sitz in Hamburg und ist im norddeutschen Raum tätig. Die Beklagte, die ihren Sitz in Düsseldorf hat, betreibt Bekleidungshäuser im Westen, Süden und in der Mitte Deutschlands.

In den vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin die Beklagte wegen bundesweiter Werbung auf Unterlassung in Anspruch. Sie beruft sich darauf, im norddeutschen Raum werde ihr aufgrund der gleichlautenden Unternehmensbezeichnungen die Werbung der Beklagten zugerechnet.

Das OLG gab den Klagen statt und untersagte der Beklagten die beanstandete Werbung. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH die Urteile auf und verwies die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Es liegt weder eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin durch die bundesweite Werbung der Beklagten vor noch ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot.

Aufgrund der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten identischen Unternehmensbezeichnungen besteht zwischen den Parteien eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anwendbar sind. Diese Gleichgewichtslage hat die Beklagte durch die Ausdehnung ihrer Werbemaßnahmen auf den norddeutschen Raum gestört, in dem nur die Klägerin tätig ist.

Da die Beklagte an einer Werbung in bundesweit vertriebenen Medien aber ein anzuerkennendes Interesse hat, kann ihr die Werbung nicht generell verboten werden. Die Beklagte muss vielmehr in der Werbung die Leser der Anzeigen in geeigneter Weise darüber aufklären, dass es zwei Gesellschaften mit der identischen Bezeichnung „Peek & Cloppenburg KG“ gibt und von welchem der beiden Unternehmen die Werbung stammt. Dies ist in den beanstandeten Anzeigen auch geschehen. Die gegebenen Hinweise sind entgegen der Ansicht des OLG auch als ausreichend anzusehen.

Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass unter dem Firmennamen „Peek & Cloppenburg“ in etwas kleinerer Schrift der Zusatz „Düsseldorf“ und darunter ein dreizeiliger Text steht, der darüber aufklärt, dass es zwei unabhängige Unternehmen „Peek & Cloppenburg“ mit Sitzen in Düsseldorf und Hamburg gebe und dass es sich bei dieser Anzeige ausschließlich um eine Information des Düsseldorfer Unternehmens handele. Es ist insoweit ausreichend, dass dieser Hinweis dem Unternehmensnamen zugeordnet ist. Keinesfalls muss der Zusatz in seiner Größe und Gestaltung der Werbebotschaft – etwa den dort abgebildeten Modellen – entsprechen.

Die Klägerin hatte sich allerdings auch auf eine vertragliche Vereinbarung mit der Beklagten berufen, wonach die Parteien keine Werbung im Tätigkeitsbereich der jeweils anderen Partei betreiben dürfen. Die Sache war daher unter Hinweis auf die kartellrechtlichen Grenzen, denen solche Abgrenzungsvereinbarungen unterliegen, an das OLG zurückzuverweisen, damit die hierzu erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.

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Bauherren sollten nicht auf Werbung hereinfallen

WARBURG – Wer ein neues Haus kaufen möchte, der sucht zunächst im Internet, informiert sich auf Messen und lässt sich Broschüren vom Traumhaus zuschicken. Was er dort sieht, ist allerdings reine Werbung, erinnert Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Und diese Werbung hat mit dem späteren Haus unter Umständen gar nichts zu tun. Entscheidend dafür, was der Käufer zum Schluss wirklich kauft, ist das, was im Vertrag steht. Alle Versprechungen und mündlichen Zusicherungen sind wertlos, solange sie nicht im Bauvertrag konkret vereinbart werden. Da bei Bauverträgen Vertragsgestaltungsfreiheit herrscht, sollten sich Bauherren hier vor Unterzeichnung vom Fachanwalt baurechtlich beraten lassen. Der Bauunternehmer tut das. Er ist schließlich Profi. Schon deshalb sollte auch der Bauherr, meist ein Laie, nicht auf juristischen Rat verzichten.

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