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Modernisierung notwendig: Architekt muss Urheberrechtsbeeinträchtigung hinnehmen!

1. Für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG fehlt es trotz eines Eingriffs in das Urheberrecht ausnahmsweise an der erforderlichen Wiederholungsgefahr, wenn eine weitere Rechtsverletzung nur theoretisch möglich erscheint.
2. Die Vorschrift des § 25 UrhG gewährt keinen Anspruch auf Zugang, um zu kontrollieren, ob das Werk sich noch im originalen Zustand befindet.
3. Die schöpferische Eigenart eines Gestaltungselements, z. B. der Fassade, begründet kein Urheberrecht für das gesamte Gebäude.
4. Der Architekt muss eine Beeinträchtigung seines Urheberrechts hinnehmen, wenn diese durch begründete Interessen des Eigentümers, z. B. Erfüllung gesetzlicher Vorgaben oder Modernisierung zur Verbesserung der Wärmedämmung, gerechtfertigt ist.
5. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aufgrund eines Architekten-Urheberrechts sind verjährt, wenn der Architekt Veränderungen über mehr als 20 Jahre hinweg ohne Beanstandung hingenommen hat.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2015 – 20 U 75/14 (nicht rechtskräftig)

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, 8, §§ 14, 25, 97

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Hausverbot kein Mittel gegen unliebsame Rechnungen

Amtsgericht Gummersbach: Hauseigentümer muss Post bekommen

Gummersbach (jur). Rechnungen, Amtspost oder unliebsame Werbeschreiben suchen tagtäglich den Weg in den heimischen Briefkästen. Um den Zugang solch ungeliebter Sendungen zu verhindern, können Hauseigentümer aber nicht einfach gegen den Postboten ein Hausverbot erteilen, entschied das Amtsgericht Gummersbach in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 12. April 2013 (Az.: 11 C 495/12). Denn mit den Postzustellungen kommt es zu keiner Beeinträchtigung des Eigentums.

Geklagt hatte einer Hauseigentümer, der am 20. November 2011 seinem Postboten ein Hausverbot erteilt hatte. Doch der Briefträger ließ sich davon nicht beirren und brachte dem Hauseigentümer weiter dessen – auch unliebsame – Post.

Die Deutsche Post weigerte sich zudem, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Der Hauseigentümer erstattete daraufhin Strafanzeige und sprach erneut ein Hausverbot aus. Durch die Postzustellungen werde sein Eigentumsrecht verletzt. Es bestehe zudem Wiederholungsgefahr, begründete er seinen Unterlassungsanspruch. Er beantragte, dass die Post und ihre Mitarbeiter sein Grundstück nicht mehr betreten dürfen. Andernfalls müsse ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft die Folge sein.

Die Deutsche Post berief sich darauf, dass sie mit dem Austragen der Briefe lediglich die Bestimmungen des Postgesetzes erfülle. Konkrete Beeinträchtigungen durch den Postboten habe es „unstreitig nicht gegeben“.

Das Amtsgericht urteilte, dass für den Postboten das Hausverbot nicht gilt. Der Hauseigentümer habe kein „schutzwürdiges Interesse“ vorgetragen. Der Kläger habe auch nicht ansatzweise begründet, warum der Postbote ihm keine Post zustellen soll. „Dass der Kläger möglicherweise keine Amtspost erhalten will, verdient keinen gerichtlichen Schutz“, so das Amtsgericht.

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Missbräuchliche Abmahnung führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage

BGH 31.5.2012, I ZR 106/10 – Eine missbräuchliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung führt grundsätzlich nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG und zur Unzulässigkeit einer nachfolgenden Klage. Hätte eine missbräuchliche Abmahnung zur Folge, dass der Verletzte seine Ansprüche auch nicht mehr gerichtlich geltend machen könnte und eine nachfolgende Klage unzulässig wäre, müsste er die Rechtsverletzung endgültig hinnehmen; für eine derart weitgehende Einschränkung seiner Rechte gibt es keinen sachlichen Grund. Zur zitierten Webseite…

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