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BGH zur Vergütung für die Nutzung von Musik in Tanzschulen

Im Hinblick auf die Vergütung für die Nutzung von Musik in Tanzschulen und den damit in Verbindung stehenden Gesamtverträgen mit der GEMA sowie der GVL entscheidet das OLG aufgrund des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes nach „billigem Ermessen“. Der Umstand, dass in den letzten Jahrzehnten die Bedeutung ausübender Künstler bei der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken gewachsen ist, wirkt sich bei der gewöhnlichen Nutzung von Musik in Tanzschulen nicht maßgeblich aus, weil der Interpret des Musikstücks dabei nicht im Vordergrund steht – BGH 18.6.2014, I ZR 214/12.

Der Sachverhalt:
Bei den Beklagten handelte es sich um drei Vereine, zu deren Mitgliedern zahlreiche Tanzschulen und Ballettschulen gehören. Diese geben bei Tanzkursen oder im Ballettunterricht auf Tonträgern aufgenommene Musik wieder. Dafür zahlten sie zuletzt sowohl an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte (GEMA) als auch an die Klägerin, die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), jeweils eine Vergütung.

Die GEMA erhielt bisher die Vergütung für die Nutzung der Urheberrechte der von ihr vertretenen Komponisten und Textdichter. Die Klägerin beanspruchte die Vergütung für die Nutzung der von ihr wahrgenommenen urheberrechtlich geschützten Leistungsschutzrechte der Interpreten und Tonträgerhersteller. Zwischen der Klägerin und den Beklagten bestanden Gesamtverträge, wonach die Beklagten für die Wiedergabe von Tonträgern eine Vergütung i.H. Zuschlags von 20% auf den einschlägigen Tarif der GEMA zu zahlen hatten. Danach erhielten die GEMA 5/6 und die Klägerin 1/6 der von den Beklagten für die Musiknutzung insgesamt zu zahlenden Vergütung.

Die Klägerin beantragte beim OLG München die gerichtliche Festsetzung neuer Gesamtverträge. Sie war der Ansicht, der im bisherigen Gesamtvertrag vereinbarte 20%-ige Zuschlag auf den GEMA-Tarif sei auf einen 100%-igen Zuschlag zu erhöhen, weil die Leistungen der Leistungsschutzberechtigten und der Urheber gleichwertig seien. Das OLG, das Gesamtverträge aufgrund des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes nach „billigem Ermessen“ festsetzen muss, erhöhte die Vergütung in den neuen Gesamtverträgen zwischen der Klägerin und den Beklagten und bestimmte einen 30%-igen Zuschlag auf den GEMA-Tarif.

Auf die Revisionen der Klägerin und zweier Beklagter hob der BGH die Entscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Zwar durfte sich das OLG für die Frage der Angemessenheit des Zuschlags auch in den vorliegenden Fällen an der bisherigen, jahrzehntelang praktizierten Vergütungsregelung orientieren. Es hatte aber nicht überzeugend begründet, weshalb eine Vergütung i.H. eines 30%-igen Zuschlags auf den GEMA-Tarif der Billigkeit entsprach. Insbesondere hatte es die Erhöhung der Vergütung mit einer in den letzten Jahrzehnten gewachsenen Bedeutung ausübender Künstler bei der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken begründet, obwohl es selbst davon ausgegangen war, dass dieser Umstand sich bei der gewöhnlichen Nutzung von Musik in Tanzschulen nicht maßgeblich auswirke, weil der Interpret des Musikstücks dabei nicht im Vordergrund stehe.

Außerdem hatte das OLG mit unzutreffenden Erwägungen die Vergütungsregelungen für die ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller einerseits und die Musikurheber andererseits im Bereich der Kabelweitersendung, der privaten Vervielfältigung und des Hörfunks nicht in die Beurteilung einbezogen.

Zur zitierten Homepage…

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Längere Schutzfristen für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller

Zu dem am 31.11.2012 vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes erklärt der Parlamentarische Staatssekretär, Dr. Max Stadler:

Auch wenn ausübende Künstler älter werden, sollen sie an den Werken verdienen können, die sie in jungen Jahren geschaffen haben. Das bezweckt das Achte Urheberrechtsänderungsgesetz. Die Dauer des rechtlichen Schutzes für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller wird von 50 auf 70 Jahre verlängert. Zugleich wird sichergestellt, dass die Künstler an den Mehreinnahmen der Tonträgerhersteller beteiligt werden.

Zum Hintergrund:

Mit dem Gesetzentwurf soll die Richtlinie 2011/77/EU in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzung muss nach den Vorgaben der Richtlinie bis zum 1. November 2013 erfolgen. Die im Regierungsentwurf vorgeschlagenen Änderungen des Urheberrechtsgesetzes beschränken sich auf die zwingenden Vorgaben der Richtlinie. Diese sieht im Wesentlichen die Verlängerung der Schutzdauer von Rechten des ausübenden Künstlers und des Tonträgerherstellers von 50 auf nunmehr 70 Jahre vor.

Von der Verlängerung der Schutzdauer werden Aufzeichnungen von Darbietungen ausübender Künstler und Tonträger erfasst, deren Schutzdauer am 1. November 2013 noch nicht erloschen ist und die nach dem 1. November 2013 entstehen.

Ein Tonträgerhersteller wird wegen der verlängerten Schutzdauer mehr Einnahmen durch die Verwertung des Tonträgers erzielen können. Damit der ausübende Künstler, der seine Rechte gegen eine Pauschalvergütung dem Tonträgerhersteller eingeräumt oder übertragen hat, an diesen Mehreinnahmen beteiligt wird, erhält er für den Zeitraum der verlängerten Schutzdauer (d.h. für die Jahre 51 bis 70) einen neuen zusätzlichen Vergütungsanspruch in Höhe von 20 Prozent der Einnahmen des Tonträgerherstellers. Dieser Vergütungsanspruch ist unverzichtbar und kann nur über eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Von der Vergütung des ausübenden Künstlers, dessen Übertragungsvertrag eine laufende Beteiligung an den mit der Verwertung des Tonträgers erzielten Einnahmen vorsieht, darf der Tonträgerhersteller für den Zeitraum der verlängerten Schutzdauer (d.h. für die Jahre 51 bis 70) weder Vorschüsse noch vertraglich festgelegte Abzüge abziehen.

Wenn ein Tonträgerhersteller die Aufzeichnung einer Darbietung, die ohne die Verlängerung der Schutzdauer gemeinfrei wäre, nicht in einer ausreichenden Anzahl von Kopien zum Verkauf anbietet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, so hat der ausübende Künstler nach Ablauf des 50. Schutzjahres künftig ein Kündigungsrecht gegenüber dem Tonträgerhersteller. In diesem Fall fallen die Rechte an den ausübenden Künstler zurück. .

Entsprechend der Richtlinienvorgaben wird daneben die Schutzdauer für Musikkompositionen mit Text, die eigens für die gemeinsame Verwendung geschaffen wurden, auf einheitlich 70 Jahre nach dem Tode des längstlebenden Urhebers, des Texturhebers oder des Musikkomponisten festgelegt. Erfasst sind Musikkompositionen mit Text, von denen die Musikkomposition oder der Text in mindestens einem Mitgliedstaat am 1. November 2013 geschützt sind und Musikkompositionen mit Text, die nach dem 1. November 2013 entstehen.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie im Internetangebot des Bundesministeriums der Justiz: (PDF)

Quelle: Bundesministerium der Justiz Pressemitteilung vom 31.10.2012

 

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