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BGH zur Vergütung für die Nutzung von Musik in Tanzschulen

Im Hinblick auf die Vergütung für die Nutzung von Musik in Tanzschulen und den damit in Verbindung stehenden Gesamtverträgen mit der GEMA sowie der GVL entscheidet das OLG aufgrund des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes nach „billigem Ermessen“. Der Umstand, dass in den letzten Jahrzehnten die Bedeutung ausübender Künstler bei der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken gewachsen ist, wirkt sich bei der gewöhnlichen Nutzung von Musik in Tanzschulen nicht maßgeblich aus, weil der Interpret des Musikstücks dabei nicht im Vordergrund steht – BGH 18.6.2014, I ZR 214/12.

Der Sachverhalt:
Bei den Beklagten handelte es sich um drei Vereine, zu deren Mitgliedern zahlreiche Tanzschulen und Ballettschulen gehören. Diese geben bei Tanzkursen oder im Ballettunterricht auf Tonträgern aufgenommene Musik wieder. Dafür zahlten sie zuletzt sowohl an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte (GEMA) als auch an die Klägerin, die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), jeweils eine Vergütung.

Die GEMA erhielt bisher die Vergütung für die Nutzung der Urheberrechte der von ihr vertretenen Komponisten und Textdichter. Die Klägerin beanspruchte die Vergütung für die Nutzung der von ihr wahrgenommenen urheberrechtlich geschützten Leistungsschutzrechte der Interpreten und Tonträgerhersteller. Zwischen der Klägerin und den Beklagten bestanden Gesamtverträge, wonach die Beklagten für die Wiedergabe von Tonträgern eine Vergütung i.H. Zuschlags von 20% auf den einschlägigen Tarif der GEMA zu zahlen hatten. Danach erhielten die GEMA 5/6 und die Klägerin 1/6 der von den Beklagten für die Musiknutzung insgesamt zu zahlenden Vergütung.

Die Klägerin beantragte beim OLG München die gerichtliche Festsetzung neuer Gesamtverträge. Sie war der Ansicht, der im bisherigen Gesamtvertrag vereinbarte 20%-ige Zuschlag auf den GEMA-Tarif sei auf einen 100%-igen Zuschlag zu erhöhen, weil die Leistungen der Leistungsschutzberechtigten und der Urheber gleichwertig seien. Das OLG, das Gesamtverträge aufgrund des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes nach „billigem Ermessen“ festsetzen muss, erhöhte die Vergütung in den neuen Gesamtverträgen zwischen der Klägerin und den Beklagten und bestimmte einen 30%-igen Zuschlag auf den GEMA-Tarif.

Auf die Revisionen der Klägerin und zweier Beklagter hob der BGH die Entscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Zwar durfte sich das OLG für die Frage der Angemessenheit des Zuschlags auch in den vorliegenden Fällen an der bisherigen, jahrzehntelang praktizierten Vergütungsregelung orientieren. Es hatte aber nicht überzeugend begründet, weshalb eine Vergütung i.H. eines 30%-igen Zuschlags auf den GEMA-Tarif der Billigkeit entsprach. Insbesondere hatte es die Erhöhung der Vergütung mit einer in den letzten Jahrzehnten gewachsenen Bedeutung ausübender Künstler bei der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken begründet, obwohl es selbst davon ausgegangen war, dass dieser Umstand sich bei der gewöhnlichen Nutzung von Musik in Tanzschulen nicht maßgeblich auswirke, weil der Interpret des Musikstücks dabei nicht im Vordergrund stehe.

Außerdem hatte das OLG mit unzutreffenden Erwägungen die Vergütungsregelungen für die ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller einerseits und die Musikurheber andererseits im Bereich der Kabelweitersendung, der privaten Vervielfältigung und des Hörfunks nicht in die Beurteilung einbezogen.

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