logo

Kein Bestandsschutz für Presseplatz im NSU-Prozess

Bundesverfassungsgericht weist freien Journalisten ab

Karlsruhe (jur). Für Journalisten, die im ersten Vergabeverfahren der Presseplätze im Münchener NSU-Prozess einen Platz bekommen haben, gibt es keinen Bestandsschutz. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies am Donnerstag, 2. Mai 2013, einen freien Journalisten ab, der zunächst einen festen Sitzplatz erlangt hatte, dann bei der Neuvergabe im Losverfahren aber leer ausging (Az.: 1 BvR 1236/13).

Im international beachteten NSU-Verfahren gegen die 38-jährige mutmaßliche Rechtsterroristin Beate Zschäpe stehen beim Oberlandesgericht (OLG) München nur 50 Presseplätze zur Verfügung. Bei der ersten Vergabe der Plätze hatte das OLG ausländische und insbesondere türkische Medien nicht gesondert berücksichtigt. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht als unzulässig gerügt (Beschluss und JurAgentur-Meldung vom 12. April 2013, Az.: 1 BvR 990/13).

Daraufhin verschob das OLG den Prozessbeginn um drei Wochen auf den 6. Mai 2013 und vergab sämtliche Presseplätze in einem Losverfahren neu. Dabei wurden bestimmte Kontingente für bestimmte Gruppen vergeben, wie etwa auf Deutsch publizierende Medien mit Sitz im Inland, in- und ausländische Nachrichtenagenturen oder fremd- und deutschsprachige Medien mit Sitz im Ausland.

Der freiberuflich arbeitende Berliner Journalist Martin Lejeune hatte bei der ersten Platzvergabe einen Presseplatz erhalten, war bei der Neuvergabe im Losverfahren aber leer ausgegangen.

Seine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an. Grundrechte seien nicht verletzt, teilten die Karlsruher Richter knapp zur Begründung mit.

Am Vortag hatte das Bundesverfassungsgericht bereits einen weiteren freien Journalisten abgewiesen. Nach dieser Entscheidung konnten Freiberufler und Online-Journalisten nicht verlangen, als gesonderte Gruppe im Losverfahren berücksichtigt zu werden (Az.: 1 BvQ 13/13, JurAgentur-Meldung vom 2. Mai 2013).

Thema: · · ·

NSU-Plätze: keine gesonderte Berücksichtigung freier Journalisten

Bundesverfassungsgericht verneint Anspruch auf Videoübertragung

Karlsruhe (jur). Im Losverfahren um die Platzvergabe im NSU-Prozess mussten freie und Online-Journalisten nicht gesondert berücksichtigt werden. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat in einem Beschluss vom Mittwoch, 1. Mai 2013, den Antrag eines freien Journalisten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Az.: 1 BvQ 13/13). Auch gebe es im Oberlandesgericht (OLG) München keinen Anspruch auf eine Videoübertragung des NSU-Prozesses gegen die 38-jährige mutmaßliche Rechtsterroristin Beate Zschäpe.

Im konkreten Fall sah sich ein Rechtsanwalt in seinem Recht auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb verletzt. Der Anwalt wollte als freier Journalist für die Landshuter Rundschau über das Verfahren berichten. Bei der Verlosung der 50 für die Presse vorgesehenen Sitzplätze ging der Mann jedoch leer aus.

Das OLG hatte die zu vergebenden garantierten Sitzplätze nach unterschiedlichen Gruppen aufgeteilt, beispielsweise auf Deutsch publizierende Medien mit Sitz im Inland, internationale Medien mit Sitz im Ausland oder in- und ausländische Nachrichtenagenturen. Eine Gruppe für freie oder Online-Journalisten war nicht vorgesehen. Dies hätte das Gericht zugunsten des publizistischen Wettbewerbs aber berücksichtigen müssen, so der Antragsteller.

Das Bundesverfassungsgericht widersprach. Der Vorsitzende Richter, konkret ist dies Manfred Götzl vom 6. Strafsenat des OLG, habe bei der Verteilung der knappen Sitzplätze einen „erheblichen Ermessensspielraum“. Es sei nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, „eine Verteilungsentscheidung des Vorsitzenden umfassend und im Einzelnen darauf zu überprüfen, ob die beste Verteilmodalität gewählt wurde“, so die 3. Kammer des Ersten Senats.

Es könne nur geprüft werden, ob Verfassungsrecht verletzt wurde. Dies sei hier nicht der Fall. Einen Anspruch auf Bild- und Tonübertragung der Verhandlung in einen anderen Saal des Gerichts lasse sich ebenfalls nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten.

Am 12. April 2013 hatte das Bundesverfassungsgericht die erste Platzvergabe im NSU-Prozess jedoch gerügt. Danach habe das OLG eine „angemessene Zahl von Sitzplätzen an Vertreter von ausländischen Medien mit besonderem Bezug zu den Opfern der angeklagten Straftaten“ zu vergeben (Az.: 1 BvR 990/13; JurAgentur-Meldung vom 12. April 2013). Das OLG hätte danach mindestens drei weitere Sitzplätze an diese Medien vergeben müssen.

Alternativ bestand jedoch auch die Möglichkeit, alle für die Presse vorgesehenen Sitzplätze neu – beispielsweise per Losverfahren – zu bestimmen. Für diese Option hatte sich schließlich das OLG entschieden. Das NSU-Verfahren soll daher um drei Wochen verspätet, am Montag den 6. Mai 2013, beginnen. Allerdings hat noch ein weiterer freier Journalist eine Verfassungsbeschwerde angekündigt, der zunächst eine Platzzusage erhalten hatte, nun bei der erneuten Vergabe per Los aber leer ausging.

Thema: · · · · ·