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Zur Werbung mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers in einer Kfz-Anzeige

Ein Hinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers in einer gemeinsamen Werbeanzeige von Kfz-Händlern stellt nur dann ein Angebot i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 Fall 1 PAngV dar, wenn die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht der Kunden ohne weiteres zulässt – BGH 12.9.2013, I ZR 123/12.

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Auch nur 2 Millimeter große Grundpreisangaben für in Supermärkten angebotene Waren können noch als lesbar anzusehen sein

Eine Grundpreisangabe für in Supermärkten angebotene Waren kann auch dann noch als deutlich lesbar i.S.v. § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV anzusehen sein, wenn die dabei verwendete Schriftgröße nur 2 Millimeter beträgt. Maßgeblich sind neben der Schriftgröße u.a. auch das Druckbild, das heißt u.a. die Wort- und Zahlenanordnung, die Gliederung, das Papier, die Farbe, der Hintergrund sowie der Abstand, aus dem der Verbraucher die Angabe liest. (BGH 7.3.2013, I ZR 30/12)

Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt Supermärkte, in denen sie ihre Waren u.a. in Verkaufsgondeln und -regalen anbietet. Die dort angebrachten Preisschilder sind so gestaltet, dass neben dem groß aufgedruckten Preis, den etwas kleineren Angaben zum Produktnamen, des Gesamtgewichts und dem Barcode der Grundpreis nur in deutlich kleinerer Schrift zu lesen ist.

Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verein. Er beanstandet, dass die Grundpreise auf den Preisschildern der Beklagten in einer Schrift angegeben sind, deren Höhe nur zwei Millimeter beträgt; damit sei die Grundpreisangabe entgegen den Anforderungen der PAngV nicht deutlich zu lesen. Der Kläger begehrt Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten.

Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

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