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Udo Jürgens muss nicht erneut zum Vaterschaftstest

OLG Frankfurt/Main: Vaterschaftsanerkennung wurde zu Recht abgelehnt

Frankfurt am Main (jur). Der Schlager-Star Udo Jürgens muss sich nicht erneut einem Vaterschaftstest unterziehen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main lehnte in einem Beschluss vom Donnerstag, 18. April 2013, den entsprechenden Antrag einer 42-jährigen Frau aus Südhessen ab (Az.: 6 UF 128/12).

Die Frau ist überzeugt, Tochter des Sängers zu sein. Jürgens habe 1971 ihre Mutter in Reutlingen getroffen und mit ihr Sex gehabt. Aus der intimen Zusammenkunft sei sie hervorgegangen.

Das Amtsgericht Dieburg hatte letztlich einen Vaterschaftstest angeordnet. Die DNA-Analyse ergab, dass eine Vaterschaft des heute 78-jährigen Sängers ausgeschlossen ist. Doch die Südhessin wollte das Ergebnis nicht akzeptieren.

Das Abstammungsgutachten sei nicht ordnungsgemäß erstellt worden. Sie bestritt, dass das untersuchte Genmaterial von Udo Jürgens stamme. Offenbar habe er die Genproben manipuliert. Daher konnte die Vaterschaft auch nicht festgestellt werden. Als Beweis führte sie ein eigenes in Auftrag gegebenes Privatgutachten an.

Doch das OLG stellte fest, dass das vom Amtsgericht veranlasste Gutachten nicht zu beanstanden sei. Das untersuchte Genmaterial von Udo Jürgens sei korrekt entnommen und ausgewertet worden.

Das von der 42-jährigen Antragstellerin in Auftrag gegebene Privatgutachten sei dagegen nicht aussagekräftig. Hier sei die Herkunft der untersuchten Genproben „völlig unklar“. Diese könnten daher nicht zur Vaterschaftsfeststellung herangezogen werden.

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