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Ukrainische Oppositionsführerin Timoschenko war unzulässig in U-Haft

30.04.2013 von Helena

EGMR weist Beschwerde er Politikerin gegen Haftbedingungen aber ab

Straßburg (jur). Die ukrainische Oppositionspolitikerin Julia Timoschenko ist 2011 willkürlich und daher menschenrechtswidrig in Untersuchungshaft genommen worden. Das hat am Dienstag, 30. April 2013, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am Dienstag in Straßburg entschieden (Az.: 49872/11). Bezüglich der Haftbedingungen wies der EGMR ihre Beschwerde dagegen ab.

Die heute 52-jährige Timoschenko ist Vorsitzende der Partei Batkivshchyna (Allukrainische Vereinigung). 2005 sowie von Dezember 2007 bis März 2010 war sie Premierministerin der Ukraine. Im April 2011 wurde gegen sie ein Strafverfahren wegen angeblichen Amtsmissbrauchs bei der Aushandlung eines Vertrags über Erdgasimporte eingeleitet.

Am 5. August 2011 ordnete das für das Verfahren zuständige Stadtgericht Kiew die Untersuchungshaft an. Timoschenko habe Anordnungen des Gerichts ignoriert, sich verächtlich gegenüber weiteren Anwesenden verhalten und habe sich geweigert, Angaben zu ihrem Wohnsitz zu machen. So hatte die Oppositionsführerin den Vorsitzenden Richter als „Marionette“ bezeichnet.

Timoschenko kam in ein Untersuchungsgefängnis in Kiew. Im Oktober 2011 wurde sie wegen Amtsmissbrauchs zu sieben Jahren Haft sowie zur Zahlung von 137 Millionen Euro Schadenersatz verurteilt; anschließend darf sie weitere drei Jahre keine öffentlichen Ämter bekleiden. Nach ihrer Verurteilung wurde die Politikerin im Dezember 2011 aus dem Untersuchungsgefängnis in die Strafkolonie Kachaniviska in Charkow verlegt.

Vor dem EGMR machte Timoschenko geltend, die Untersuchungshaft sei rechtswidrig gewesen. Letztlich habe dies nur ihre Teilhabe am politischen Leben verhindern und ihre Kandidatur bei den Wahlen im Oktober 2012 ausschließen sollen. Zudem habe sie in beiden Haftanstalten für verschiedene Erkrankungen keine angemessene Behandlung erhalten, etwa wegen einer Lebensmittelallergie und plötzlich auftretender innerer Blutungen. Frischluft, Essen und Trinken seien unzureichend gewesen.

Auf Antrag Timoschenkos ordnete der EGMR im März 2012 an, die Ukraine müsse eine angemessene medizinische Versorgung sicherstellen. Daraufhin wurde die Politikerin zwangsweise in eine Klinik in Charkow verlegt. Timoschenko lehnte dies allerdings ab und beharrte auf einer Behandlung in Deutschland. Bei der Verlegung soll es daher zu Gewalt gegen sie gekommen sein.

Der EGMR folgte nun den grundlegenden Angriffen Timoschenkos gegen ihre Untersuchungshaft. Sie habe nicht gegen Auflagen verstoßen; insbesondere habe sie nicht ihre Stadt verlassen und auch keine Straftaten begangen. Ihr angeblich verächtliches Verhalten vor Gericht sei aber kein von der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannter Grund, eine Untersuchungshaft zu verhängen. Zudem hätte die Untersuchungshaft befristet werden müssen. Die gerichtliche Überprüfung der Untersuchungshaft sei unzureichend gewesen.

Weitere Teile der Beschwerde Timoschenkos wies der EGMR allerdings ab. Bei ihren Haftbedingungen habe es zwar teilweise Mängel gegeben, etwa bei der Warmwasserversorgung oder der Heizung. Diese Mängel seien aber nicht so schwerwiegend gewesen, dass sie als menschenrechtswidrige unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anzusehen seien. Den gesundheitlichen Problemen Timoschenkos hätten die ukrainischen Behörden „erhebliche Aufmerksamkeit gewidmet“. Das Antifolterkomitee des Europarats habe nach einer Untersuchung im November und Dezember 2011 keine Bedenken hinsichtlich ihrer medizinischen Betreuung geäußert.

In einer knappen Mehrheitsentscheidung gab der EGMR auch dem Vorwurf von Misshandlungen bei der Verlegung in eine Klinik nicht statt. Timoschenko habe eine angemessene gerichtmedizinische Untersuchung verweigert. Daher könne sie die vermeintlichen Misshandlungen und deren unzureichende Aufklärung nicht den Behörden vorwerfen.

Eine finanzielle Entschädigung setzte der EGMR nicht fest, weil Timoschenko dies nicht verlangt hatte. Eine weitere Klage der Oppositionspolitikerin gegen ihr Strafverfahren ist noch vor dem EGMR anhängig (Az.: 65656/12).

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