Zugang von E-Mails im Geschäftsverkehr
LG Nürnberg-Fürth:
Wer im Geschäftsverkehr unter Verwendung von Internet-Adressen auftritt und eine E-Mail erhält, ist für den unterbliebenen Zugang der elektronischen Mitteilung beweispflichtig und muss darlegen, inwiefern er am Leeren seiner Mailbox mittels eines E-Mail-Client gehindert war. – Zur zitierten Website