Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Haftung eines Internetproviders für den Inhalt von ihm zur Verfügung gestellter Internetseiten
Ein Internet-Provider kann für neonazistische und volksverhetzende Inhalte von Web-Seiten nur dann haftbar gemacht werden, wenn er davon nachweislich Kenntnis hatte. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe. Der BGH wies damit Schmerzensgeldansprüche eines in München lebenden Klägers gegen die "1 & 1 Internet AG" zurück. – Zur zitierten Website