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Landgericht Mönchengladbach: Beweisfragen beim Einsatz eines Dialers

Wer behauptet, ein Internet-Anbieter setze einen unseriösen Dialer ein, der 0190-Verbindungen ohne Zustimmung des Nutzers aufbaue, ist für diese Behauptung beweispflichtig. Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast aus dem Gesichtspunkt, dass Sicherheitsvorkehrungen gegen den Einsatz des Dialers unterblieben sind, findet nicht statt. Eine Pflicht zu solchen besonderen Sicherheitsvorkehrungen ist nämlich nicht anzunehmen, da Computer- und Softwareprogramme auch zweckentfremdet genutzt werden können und insofern eine Produktbeobachtungspflicht angesichts der Wertung des § 8 TDG zu weit gehen würde. – Zur zitierten Website

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