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Rückgaberecht von Standardsoftware bei Fernabsatzverträgen

LG Memmingen, Urteil vom 10.12.2003 – 1 H O 2319/03: Es verstößt gegen § 312 d BGB, wenn bei Lieferung von standardisierter Software an Private im Wege des Fernabsatzes ein Rückgaberecht ausgeschlossen wird. Bei standardisierter Software greift die Ausnahme des § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht ein. § 312 d BGB ist eine im Sinne des § 1 UWG wertbezogene Vorschrift, so dass ihre Verletzung gleichzeitig auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt. – Zur zitierten Website

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