OLG Frankfurt: Telefonkunden haften bei Einbau einer Sperrvorrichtung nicht für 0190-Verbindungen
Ein Telefonkunde, dessen Telefon mit einer Sperrvorrichtung gegen 0190- Rufnummern ausgestattet ist, haftet grundsätzlich nicht für Verbindungen zu diesen Nummern, wenn ein Dritter die Sperrvorrichtung manipuliert hat und diese regelmäßig überprüft wurde. Dies gilt selbst dann, wenn ein Mitarbeiter des Anschlussinhabers die Sperrvorrichtung manipuliert hat. (OLG Frankfurt 19.4.2004, 1 U 235/03) – Zur zitierten Website