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Zur Unwirksamkeit von AGB bei Telekommunikationsdienstleistungen

Eine Klausel in den AGB eines Anbieters von Telekommunikationsleistungen, durch die dem Kunden nach Ablauf einer achtwöchigen Frist ab Rechnungsdatum die Beweislast für Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungspreise oder sonstigen nutzungsabhängigen Preise aufgebürdet wird, ist unwirksam. (BGH – Urteil vom 24.06.04 – III ZR 104/03) – Zur zitierten Website

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