Übernahme von Mehrkosten bei Mängelbeseitigung vorher regeln
WARBURG – „Grundsätzlich muss der Bauunternehmer ein mangelfreies Werk abliefern und daher auch die mit der Mängelbeseitigung verbundenen Kosten ohne Einschränkung tragen“, erläutert Helena Jakobs, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Selbst wenn ergänzende Leistungen erbracht und aufwendigere Maßnahmen durchgeführt werden, hat der Bauunternehmer nur dann einen Anspruch auf Mehrvergütung, wenn er dies vorher vereinbart – und zwar am besten schriftlich!“ Der Expertenrat basiert auf einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig (OLG Schleswig – Beschluss vom 22.08.2011 – 3 U 101/10). Das Gericht musste darüber entscheiden, ob trotz Vereinbarung über die Art und Weise der Mängelbeseitigung zwischen den Vertragspartnern und Schaffung einer völlig neuen Dachkonstruktion und damit Werterhöhung, dem Auftragnehmer die Mehrkosten zu vergüten seien. Das Urteil lautete: Nein, der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Vergütung.