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Grundstückskaufvertrag: Beteiligung öffentlicher Verwaltungsträger ändert nichts an privatrechtlicher Natur des Vertrages

An der privatrechtlichen Natur eines Grundstückskaufvertrags ändert sich nicht dadurch etwas, dass auf beiden Seiten Träger öffentlicher Verwaltung beteiligt sind und der Verkäufer mit der Gewährung eines Preisnachlasses einen öffentlichen Zweck verfolgt.

Für Streitigkeiten aus einem solchen Vertrag ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. BGH, Beschluss vom 19. September 2012 – V ZB 86/12

Grundstückskaufvertrag, Jakobs Rechtsanwälte in Warburg, Mietrecht, Rechtsanwalt Warburg

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