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Werbeanzeige darf Mitbewerber nicht gezielt behindern

8.03.2013 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

Werbung, die nicht die Chancen des eigenen Produkts verbessern will, sondern nur die Verdrängung der Mitbewerber beabsichtigt, ist unzulässig. Anbieter regionaler Anzeigeblätter dürfen daher nicht mit einem Aufkleber für den Briefkasten werben, der den Einwurf anderer Anzeigeblätter in Briefkästen gezielt verhindern soll. OLG Koblenz 16.1.2013, 9 U 982/12

Der Sachverhalt:
Die Parteien des Rechtsstreits sind Mitbewerber auf dem Markt der kostenlosen Anzeigeblätter in Rheinessen. Die Beklagte schaltete im Mai 2012 in ihrem Anzeigeblatt eine Eigenanzeige. Darin bot sie kostenlos Aufkleber für Kundenbriefkästen an. Der Aufkleber enthielt den Aufdruck „Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen“, daneben aber das Logo des werbenden Anzeigeblattes.

Aufgrund dieser Anzeige beantragte die Klägerin als Konkurrentin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um der Beklagten diese Werbung zu untersagen. Eine Werbung, die zum Ziel habe, dass nur das Anzeigeblatt der Beklagten und kein weiteres in die Briefkästen eingeworfen werde, sei unzulässig.

Das LG lehnte den Antrag ab. Die Beklagte behindere mit der Werbung die Konkurrenten nicht gezielt, da die Nutzung der Aufkleber den Verbrauchern überlassen bleibe und das eigene Produkt nur optisch betont werde. Auf die Berufung der Klägerin hob das OLG die Entscheidung auf und gab dem Antrag statt.

Die Gründe:
Die Beklagte hat es zu unterlassen, in der beanstandeten Art und Weise zu werben.

Die Kombination der Formulierung „Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen“ mit dem Logo des Anzeigenblattes ist auf die Verdrängung der Mitbewerber gerichtet. Der Markt für kostenlose Anzeigeblätter wird grundsätzlich dadurch bestimmt, dass die Zeitungen entweder in den Briefkasten eingelegt oder – bei generell ablehnendem Aufkleber – nicht eingelegt werden. Damit haben alle Mitbewerber die gleichen Marktchancen.

Die Werbung der Beklagten ist nun aber gerade darauf gerichtet, den Einwurf ihres Anzeigeblattes in den Briefkasten zu sichern und gleichzeitig den Einwurf aller Konkurrenzprodukte der Mitbewerber zu verhindern. Dadurch wird der Zutritt der Konkurrenten zu den Kunden auf unabsehbare Zeit versperrt. Dies ist der wesentliche Zweck der Werbeanzeige der Beklagten und auch so beabsichtigt.

Wenn ein Mitbewerber die Verbraucher aber gezielt dahin beeinflusst, die Annahme der Produkte der Mitbewerber abzulehnen, lässt auch die freie Entscheidung der Kunden über die Nutzung der Aufkleber den Vorwurf der Unlauterkeit dieser Werbung nicht entfallen.

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