Kein Bestandsschutz für Presseplatz im NSU-Prozess
Bundesverfassungsgericht weist freien Journalisten ab
Karlsruhe (jur). Für Journalisten, die im ersten Vergabeverfahren der Presseplätze im Münchener NSU-Prozess einen Platz bekommen haben, gibt es keinen Bestandsschutz. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies am Donnerstag, 2. Mai 2013, einen freien Journalisten ab, der zunächst einen festen Sitzplatz erlangt hatte, dann bei der Neuvergabe im Losverfahren aber leer ausging (Az.: 1 BvR 1236/13).
Im international beachteten NSU-Verfahren gegen die 38-jährige mutmaßliche Rechtsterroristin Beate Zschäpe stehen beim Oberlandesgericht (OLG) München nur 50 Presseplätze zur Verfügung. Bei der ersten Vergabe der Plätze hatte das OLG ausländische und insbesondere türkische Medien nicht gesondert berücksichtigt. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht als unzulässig gerügt (Beschluss und JurAgentur-Meldung vom 12. April 2013, Az.: 1 BvR 990/13).
Daraufhin verschob das OLG den Prozessbeginn um drei Wochen auf den 6. Mai 2013 und vergab sämtliche Presseplätze in einem Losverfahren neu. Dabei wurden bestimmte Kontingente für bestimmte Gruppen vergeben, wie etwa auf Deutsch publizierende Medien mit Sitz im Inland, in- und ausländische Nachrichtenagenturen oder fremd- und deutschsprachige Medien mit Sitz im Ausland.
Der freiberuflich arbeitende Berliner Journalist Martin Lejeune hatte bei der ersten Platzvergabe einen Presseplatz erhalten, war bei der Neuvergabe im Losverfahren aber leer ausgegangen.
Seine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an. Grundrechte seien nicht verletzt, teilten die Karlsruher Richter knapp zur Begründung mit.
Am Vortag hatte das Bundesverfassungsgericht bereits einen weiteren freien Journalisten abgewiesen. Nach dieser Entscheidung konnten Freiberufler und Online-Journalisten nicht verlangen, als gesonderte Gruppe im Losverfahren berücksichtigt zu werden (Az.: 1 BvQ 13/13, JurAgentur-Meldung vom 2. Mai 2013).