Verpflichtung zur Herausgabe des Quell-Codes und Einbeziehung von AGB
LG Köln, Urteil vom 15.04.2003 – 85 O 15/03
1. Ein vertraglicher Anspruch auf Überlassung des Quellcodes eines Softwareprogramms ist dann nicht gegeben, wenn dieser Herausgabeanspruch durch die wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Vertragspartners ausgeschlossen ist.
2. Unter Unternehmern im Sinne des § 14 BGB ist die Vorschrift des § 2 AGBG (a.F.) nach § 24 AGBG nicht anwendbar, so dass für die Einbeziehung der AGB bereits ausreichend ist, dass ein Vertragspartner eindeutig auf die Geltung seiner Geschäftsbedingungen verweist, wobei die AGB nicht übersandt werden müssen, sondern der bloße Hinweis auf die Möglichkeit sie anzufordern ausreicht.
3. Der Ausschluss der Verpflichtung zur Herausgabe des Quellcodes ist nicht überraschend, da die Nichtüberlassung des Quellcodes beispielsweise durch die besonderen Vertragsbedingungen für die Überlassung von Datenverarbeitungsprogrammen zugelassen wird.
4. Der Ausschluss der Überlassung des Quellcodes verstößt auch nicht gegen § 8 AGBG (a.F.) und zwar sowohl, wenn man die Software als Standard-Software als auch, wenn man die Software als Individual-Software qualifiziert, da der erhebliche Wert des Quellcodes in der Regel mit der Programmüberlassungsgebühr nicht mit abgegolten ist. – Zur zitierten Website