Entgeltforderung bei Inanspruchnahme von 0190-Mehrwertdienstnummern
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.07.2003:
Der Telekommunikationsdienstleister, der Entgeltforderungen wegen der Inanspruchnahme von 0190-Mehrwertdienstnummern geltend macht, muss angesichts der häufig vorkommenden Mißbräuche mit diesen Nummern im Bestreitensfalle lückenlos vortragen, welche Dienstleistungen genau und zu welchen Preisen vom Kunden in Anspruch genommen worden sind. Es reicht nicht aus, dass behauptet wird, dass angesichts der Form der Tarifierung davon ausgegangen werden müsse, dass dem streitgegenständlichen Entgelt eine angemessene Leistung gegenüberstehe. – Zur zitierten Website