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OLG Hamm: Unternehmen muss Daten vor Reparaturauftrag an Computeranlage sichern

Ein Unternehmen muss seine Daten vor der Reparatur seiner Computeranlage ordnungsgemäß sichern. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Vor einem objektiv datengefährdenden Eingriff müsse sich eine Computerfirma zwar versichern, ob die vom Unternehmen vorgenommene Datensicherung dem aktuellen Stand entspreche. Zusätzliche Überprüfungspflichten bestünden jedoch nur dann, wenn ernsthafte Zweifel bestünden, dass die Datensicherung ordnungsgemäß erfolgt sei oder wenn Hinweise auf eine Fehlfunktion des Sicherungssystems vorlägen (Urteil vom 01.12.2003; Az.: 13 U 133/03). – Zur zitierten Website

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