AG Erlangen zu den Voraussetzungen der Löschung einer negativen eBay-Bewertung
Die Abgabe einer offenkundig sachlich nicht gerechtfertigen negativen Bewertung beim Internetauktionshaus eBay im Rahmen eines zwischen zwei Nutzern zustande gekommenen Kaufvertrags stellt eine vertragliche Nebenpflichtverletzung des Bewertenden dar. Der Bewertete hat einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der negativen Bewertung aus §§ 280 Abs.1, § 241 Abs.2 BGB. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Erlangen hervor (Urteil vom 26.05.2004, Az.: 1 C 457/04). – Zur zitierten Website