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Regenwasser auf dem eigenen Grundstück: Wann in Warburg trotzdem der Kanalanschluss Pflicht bleibt

Regenwasser sammeln, im Garten nutzen oder auf dem eigenen Grundstück versickern lassen – ökologisch spricht vieles dafür. Rechtlich bedeutet das aber nicht automatisch, dass der Grundstückseigentümer auf den Anschluss an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigung verzichten darf. Gerade in Nordrhein-Westfalen greifen Wasserrecht und kommunale Entwässerungssatzung ineinander. Für Grundstückseigentümer in Warburg lohnt deshalb ein genauer Blick auf die Rechtslage.

Regenwasser ist rechtlich Abwasser

Ausgangspunkt ist eine Regelung, die vielen Grundstückseigentümern nicht bewusst ist: Auch Niederschlagswasser kann rechtlich Abwasser sein. Das Wasserhaushaltsgesetz versteht darunter insbesondere das von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Niederschlagswasser.

§ 55 Abs. 2 WHG verfolgt zwar ausdrücklich den Grundsatz, Niederschlagswasser möglichst ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder getrennt vom Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten. Diese Vorgabe gilt aber nur, soweit wasserrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen. Ein allgemeines Wahlrecht des Grundstückseigentümers zwischen Versickerung und öffentlicher Kanalisation folgt daraus daher nicht.

Für Nordrhein-Westfalen konkretisiert § 44 LWG NRW diese Vorgabe. Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist grundsätzlich nach Maßgabe von § 55 Abs. 2 WHG zu beseitigen. Gleichzeitig darf die Gemeinde durch Satzung festlegen, ob und in welcher Weise Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist.

Die Grundregel in Warburg: Anschluss- und Benutzungszwang

Das nordrhein-westfälische Landesrecht geht grundsätzlich davon aus, dass Abwasser der Gemeinde beziehungsweise dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen ist. § 48 LWG NRW formuliert diese sogenannte Abwasserüberlassungspflicht ausdrücklich. Ausnahmen ergeben sich insbesondere aus § 49 LWG NRW.

In Warburg wird diese Vorgabe durch die Entwässerungssatzung des Kommunalunternehmens der Stadt Warburg – KUW – umgesetzt. Nach § 9 der auf der aktuellen Ortsrechtsseite abrufbaren Satzung muss ein anschlussberechtigtes Grundstück grundsätzlich an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden, sobald dort Abwasser anfällt. Der Benutzungszwang umfasst ausdrücklich sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser. In Bereichen mit Trennsystem müssen beide Abwasserarten den jeweils dafür vorgesehenen Anlagen zugeführt werden.

Der Anschluss- und Benutzungszwang ist kommunalrechtlich grundsätzlich zulässig. § 9 GO NRW erlaubt Gemeinden, bei öffentlichem Bedürfnis insbesondere für die Kanalisation einen Anschluss- und Benutzungszwang durch Satzung anzuordnen und zugleich Ausnahmen vorzusehen.

Eine Regentonne hebt den Anschlusszwang nicht auf

Besonders praxisrelevant ist die Frage, was gilt, wenn Regenwasser bereits auf dem Grundstück genutzt wird. Wer eine Regentonne oder Zisterne betreibt und das Wasser etwa zur Gartenbewässerung verwendet, ist damit nicht automatisch vollständig von der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung befreit.

Die Warburger Entwässerungssatzung enthält hierzu eine konkrete Regelung. Nach § 11 ist die beabsichtigte Nutzung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers dem KUW anzuzeigen. Das KUW stellt den Grundstückseigentümer unter den gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich des verwendeten Niederschlagswassers von der Überlassungspflicht frei, wenn dessen ordnungsgemäße Verwendung sichergestellt ist und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, sodass eine Überschwemmung von Nachbargrundstücken ausgeschlossen werden kann.

Damit wird zugleich deutlich: Regenwassernutzung und Regenwasserbeseitigung sind rechtlich zwei verschiedene Fragen. Eine Zisterne kann einen Teil des Wassers aufnehmen. Entscheidend bleibt aber, was bei vollem Speicher und insbesondere bei stärkeren Niederschlägen mit dem überschüssigen Wasser geschieht.

Vollständige Versickerung auf dem Grundstück ist möglich – aber nicht automatisch

§ 49 Abs. 4 LWG NRW eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Grundstückseigentümer selbst für die Niederschlagswasserbeseitigung verantwortlich wird. Voraussetzung ist insbesondere der Nachweis, dass das Niederschlagswasser auf dem Grundstück gemeinwohlverträglich versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann und die Gemeinde den Eigentümer von der Überlassungspflicht freistellt.

Eine besondere gesetzliche Regelung besteht für Altfälle: Wird das gesamte Niederschlagswasser eines Grundstücks bereits seit dem 1. Januar 1996 auf dem Grundstück beseitigt und hat die Gemeinde während dieser Zeit keinen Anschluss- und Benutzungszwang geltend gemacht, gilt die Freistellung nach § 49 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW als erteilt. Diese Regelung betrifft jedoch eine besondere historische Fallgruppe und lässt sich nicht ohne Weiteres auf später eingerichtete Versickerungsanlagen übertragen.

Auch die Warburger Satzung berücksichtigt diese Fälle: Nach § 5 erstreckt sich das Anschlussrecht für Niederschlagswasser grundsätzlich auf das Grundstück; ausgenommen sind insbesondere Situationen, in denen die Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung nach § 49 Abs. 4 LWG NRW beim Grundstückseigentümer liegt.

Vor Umbauten an der Entwässerung erst die Rechtslage klären

Wer eine Zisterne vergrößern, Regenwasser vollständig versickern lassen oder einen bestehenden Kanalanschluss verändern möchte, sollte deshalb nicht lediglich die technische Machbarkeit prüfen. In Warburg bedarf bereits die Herstellung oder Änderung des Anschlusses nach § 14 der Entwässerungssatzung grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des KUW. Zum Antrag gehören unter anderem Angaben zur geplanten Grundstücksentwässerung und zur Regenwasserbeseitigung.

Das ist gerade bei Bestandsimmobilien wichtig. Eine seit Jahrzehnten vorhandene Leitungsführung bedeutet nicht zwangsläufig, dass sie dem heute maßgeblichen Satzungs- und Wasserrecht entspricht. Ebenso sollte vor einer vollständigen Abkopplung vom Niederschlagswasserkanal geklärt werden, ob die Voraussetzungen einer Freistellung tatsächlich vorliegen und welche Nachweise erforderlich sind.

Für Eigentümer, Käufer und Bauherren kann die Entwässerung deshalb schon vor einem Umbau oder Grundstückskauf ein rechtlich und wirtschaftlich erheblicher Punkt sein. Die Kanzlei Jakobs, Juchem & Partner in Warburg berät im öffentlichen Baurecht und bei grundstücksbezogenen öffentlich-rechtlichen Fragestellungen.

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