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BGH: Inhaber einer Wortmarke haben nicht immer ein Vorrecht auf den gleichlautenden Domainnamen

Ein Unternehmen, das seine Firmenbezeichnung als Marke hat schützen lassen, kann einem anderem Unternehmen nicht in jedem Fall die Nutzung des geschützten Wortes als Domainadresse verbieten. Das gilt jedenfalls dann, wenn beide Unternehmen ein Kennzeichenrecht an dem Firmenschlagwort haben. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn das eine Unternehmen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR ansässig ist und bereits zu DDR-Zeiten mit dem Firmenschlagwort für sich geworben hat (BGH 23.6.2005, I ZR 288/02). – Zur zitierten Website

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