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BGH kippt Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

Karlsruhe (RPO). Gute Nachrichten für die Verbraucher: Der Bundesgerichtshof (Az: IV ZR 202/10) hat den Schutz von Verbrauchern beim Verkauf von Kapital-Lebensversicherungen und Rentenversicherungen erneut bekräftigt.

Das Gericht erklärte in einem am Mittwoch verkündeten Urteil nun auch Klauseln der Generali Versicherung für unzulässig, Vermittlungsprovisionen und andere Abschlusskosten sofort mit den ersten Versicherungsprämien zu verrechnen. Dies benachteilige Kunden unangemessen. Zur weiteren Begründung verwies der BGH auf ein entsprechendes Urteil vom 25. Juli.

Bei einer vorzeitigen Vertragskündigung durch Kunden sind laut Urteil auch Klauseln unzulässig, die nicht deutlich genug zwischen dem Rückkaufwert und dem sogenannten Stornoabzug unterscheiden. Zur zitierten Webseite…

Abschlusskosten, BGH, Klausel, Lebensversicherung, Rentenversicherungen, Vermittlungsprovisionen

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