Autobahn auch ohne Autos
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Prignitz-Autobahn in Brandenburg
Leipzig (jur). Eine Autobahn darf nicht nur mit dem Ziel gebaut werden, das hohe Verkehrsaufkommen zu bewältigen. Zumindest bei den gesetzlich bestimmten Verkehrswegen mit „vordringlichem Bedarf“ kann es vorrangig auch um die Regional- und Strukturförderung gehen, wie am Freitag, 3. Mai 2013, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied (Az.: 9 A 16.12). Es bestätigte damit die Planfeststellung für die Prignitz-Autobahn (A 14) in Brandenburg.
Die Autobahn 14 soll auf einer Strecke von insgesamt 155 Kilometern von Magdeburg nach Schwerin führen. Streitig war ein 12,6 Kilometer langes Teilstück im brandenburgischen Landkreis Prignitz. Mit seiner Klage kritisierte der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), das Teilstück beeinträchtige mehrere Vogelschutz- und Naturschutzgebiete. Ein verkehrlicher Bedarf bestehe nicht.
Das für Verkehrswege mit vordringlichem Bedarf erst- und letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht wies die Klage ab. Umweltrechtlich sehe die Planfeststellung „umfängliche Schutz-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen“ vor. Den Beeinträchtigungen für Flussmuschel, Bachneunauge und weitere Tiere werde damit ausreichend begegnet.
Auch dem Argument des BUND, vom Bedarf her habe sich die Autobahn zwischenzeitlich als überflüssig erwiesen, folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht. Zur Begründung verwiesen die Leipziger Richter auf das „über die Bewältigung des erwarteten Verkehrs hinausgehende wesentliche Planungsziel, die Erreichbarkeit des strukturelle und wirtschaftliche Defizite aufweisenden Planungsraums zu verbessern“. Was dies konkret bedeutet, will das Bundesverwaltungsgericht erst in seinen schriftlichen Urteilsgründen erläutern, erklärte ein Gerichtssprecher auf Anfrage.
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