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Stadt Borgentreich verliert in mehreren Instanzen

Die Stadt Borgentreich hat in einem Prozess, in dem die Gegenseite von der Kanzlei Jakobs, Juchem & Partner aus Warburg vertreten wurde, in mehreren Instanzen verloren.

Gegenstand des Rechtsstreits war der Umstand, dass die Orgelstadt Borgentreich, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Rainer Rauch, in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dessen Streitwert auf 230,73 € festgesetzt wurde, einen Anwalt aus Bonn beauftragt hat und mit diesem Anwalt eine Vergütungsvereinbarung in Höhe von 200,00 € netto pro Stunde abgeschlossen hat.

Die Kosten in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden aufgrund des geringen Streitwerts mit insgesamt 69,34 € festgesetzt, die Orgelstadt Borgentreich hatte jedoch aufgrund einer mit dem Anwalt aus Bonn abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung statt 69,84 €, einen Betrag in Höhe von 1.368,50 € für die Beauftragung des Rechtsanwalts aus Bonn aufgewandt.

Diesen Betrag meinte die Orgelstadt Borgentreich zunächst durch Verwaltungszwangsverfahren beizutreiben, erst die Einschaltung des Verwaltungsgerichts Minden brachte die Orgelstadt Borgentreich von ihrem Vorhaben ab.

Es folgten ein Verfahren vor dem Amtsgericht Warburg sowie ein Berufungsverfahren vor dem Landgericht Paderborn.

Bei dem vor dem Amtsgericht Warburg durch die Kanzlei Jakobs, Juchem & Partner geführten Verfahren wurde die Klage gewonnen, die von der Orgelstadt Borgentreich, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Rainer Rauch, eingelegte Berufung wurde einstimmig durch das Landgericht Paderborn wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit verworfen.

Vor dem Hintergrund, dass die Orgelstadt Borgentreich, vertreten durch den Bürgermeister Rainer Rauch, in der ersten Instanz eingeräumt hat, sich noch einmal die Mühe gemacht zu haben, einen in der Region befindlichen Anwalt zu kontaktieren und zu überprüfen, ob eine Rechtsvertretung vor Ort zu den gesetzlichen Gebühren erfolgen kann, wurde bereits in der ersten Instanz die Ansicht vertreten, dass dieses offenkundig vor dem Hintergrund erfolgt ist, dass an dieser Stelle hier das Geld der Steuerzahler ausgegeben wurde und erkennbar Steuergelder verschwendet wurden.

Allein die Anreise von Warburg nach Borgentreich bzw. Warburg beträgt drei Stunden, aufgrund der Vergütungsvereinbarung wäre somit für die Hin- und Rückfahrt ein Betrag in Höhe von 1.200,00 € netto aufzuwenden.

Vor dem Hintergrund der bestehenden Vergütungsvereinbarung wunderte es dann auch im Weiteren nicht, dass trotz eindeutigen Hinweises des Landgerichts Paderborn die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Orgelstadt Borgentreich immer länger und länger wurden.

Das Landgericht in Paderborn teilte der Orgelstadt Borgentreich klar und deutlich mit, dass der Abschluss einer Honorarvereinbarung wegen der besonderen Lage eines Falles grundsätzlich erforderlich und zweckmäßig sein könnte, dieses ist jedoch nur anzunehmen, wenn ein zur Vertretung bereiter und geeigneter Rechtsanwalt zu den gesetzlichen Gebühren, etwa wegen der Aufwendigkeit des Rechtsstreits und des geringen Streitwerts oder wenn ein erforderlicher spezialisierter Anwalt zu den gesetzlichen Gebühren nicht gefunden werden kann.

Das Landgericht Paderborn teilte weiter der Orgelstadt Borgentreich mit, dass das ursprünglich zugrundeliegende Verfahren weder als zeitlich aufwendig noch rechtlich schwierig im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu bezeichnen war, und es sich im Ergebnis um Standardprobleme handele, dieses rechtfertige nicht ansatzweise die abgeschlossene Honorarvereinbarung.

Erschwerend kam die eigentümliche Verhaltensweise der Orgelstadt Borgentreich hinzu, nicht nach einem Anwalt in der Region zu suchen, der für die gesetzlichen Gebühren arbeitet. Im Übrigen gab die Kammer des Landgerichts Paderborn der Orgelstadt Borgentreich bekannt, dass im hiesigen Gerichtsbezirk Anwälte einen Sachverhalt dieser Art auch zu den Konditionen nach dem RVG übernehmen und bearbeiten.

Auch ergibt sich aus dem Umstand, dass die Orgelstadt Borgentreich keinen Versuch unternommen hat, vor Beauftragung des Prozessbevollmächtigten auf Honorarbasis einen Anwalt zu finden, der nach den Abrechnungssätzen des RVG´s abrechnet, einen Verstoß gegen die sie treffende Schadensminderungspflicht.

Im Ergebnis hat die Kammer des Landgerichts Paderborn die von der Orgelstadt Borgentreich eingelegte Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit keine Aussicht auf Erfolg eingeräumt und per Beschluss zurückgewiesen, wobei trotz offensichtlicher Unbegründetheit der Anwalt der Orgelstadt Borgentreich aufwendig vorgetragen hat, was ebenso zu Lasten des Steuerzahlers geht.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Kanzlei Jakobs Juchem & Partner aus Warburg steht Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS JUCHEM & PARTNER – Ihre Kanzlei in Warburg.

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Autobahn auch ohne Autos

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Prignitz-Autobahn in Brandenburg

Leipzig (jur). Eine Autobahn darf nicht nur mit dem Ziel gebaut werden, das hohe Verkehrsaufkommen zu bewältigen. Zumindest bei den gesetzlich bestimmten Verkehrswegen mit „vordringlichem Bedarf“ kann es vorrangig auch um die Regional- und Strukturförderung gehen, wie am Freitag, 3. Mai 2013, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied (Az.: 9 A 16.12). Es bestätigte damit die Planfeststellung für die Prignitz-Autobahn (A 14) in Brandenburg.

Die Autobahn 14 soll auf einer Strecke von insgesamt 155 Kilometern von Magdeburg nach Schwerin führen. Streitig war ein 12,6 Kilometer langes Teilstück im brandenburgischen Landkreis Prignitz. Mit seiner Klage kritisierte der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), das Teilstück beeinträchtige mehrere Vogelschutz- und Naturschutzgebiete. Ein verkehrlicher Bedarf bestehe nicht.

Das für Verkehrswege mit vordringlichem Bedarf erst- und letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht wies die Klage ab. Umweltrechtlich sehe die Planfeststellung „umfängliche Schutz-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen“ vor. Den Beeinträchtigungen für Flussmuschel, Bachneunauge und weitere Tiere werde damit ausreichend begegnet.

Auch dem Argument des BUND, vom Bedarf her habe sich die Autobahn zwischenzeitlich als überflüssig erwiesen, folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht. Zur Begründung verwiesen die Leipziger Richter auf das „über die Bewältigung des erwarteten Verkehrs hinausgehende wesentliche Planungsziel, die Erreichbarkeit des strukturelle und wirtschaftliche Defizite aufweisenden Planungsraums zu verbessern“. Was dies konkret bedeutet, will das Bundesverwaltungsgericht erst in seinen schriftlichen Urteilsgründen erläutern, erklärte ein Gerichtssprecher auf Anfrage.

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Bessere Schallschutzfenster am Flughafen Berlin-Brandenburg

OVG Berlin: Brandenburg muss Zusagen gegen Betreiber durchsetzen

Berlin (jur). Die Trägergesellschaft des neuen Flughafens Berlin-Brandenburg muss mehr Geld für Schallschutz ausgeben. Die bisherigen Zugeständnisse zum Schutz der Anwohner werden der Planfeststellung bei weitem nicht gerecht, urteilte am Donnerstag, 25. April 2013, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in Berlin (Az.: 11 A 7.13 und weitere). Das Land Brandenburg sei verpflichtet, die Vorgaben gegenüber den Flughafenbetreibern härter durchzusetzen.

Die Planfeststellung sei so zu verstehen, dass im Rauminneren bei geschlossenen Fenstern auch tagsüber ein Lärmpegel von 55 Dezibel (A) rechnerisch nicht überschritten werden darf, urteilte das OVG. Allenfalls eine Überschreitung in den sechs verkehrsreichsten Monaten sei zulässig.

Der den Anwohnern bislang angebotene Schallschutz gehe dagegen von einer Überschreitung an nahezu jedem zweiten Tag aus, genau 89 Überschreitungen in sechs Monaten. Dies bleibe deutlich hinter dem Schallschutzziel zurück und sei daher „mit dem Planfeststellungsbeschluss nicht vereinbar“.

Auf Klagen von Anwohnern verpflichtete das OVG mit insgesamt vier Urteilen das Infrastrukturministerium in Potsdam „durch geeignete aufsichtsrechtliche Maßnahmen darauf hinzuwirken“, dass die Flughafenbetreiber den in der Planfeststellung zugesicherten Lärmschutz umsetzen.

Die Revision ließ das OVG nicht zu; das Land Brandenburg kann dagegen aber Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen.

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Unbezahlter „Lehreraufstieg“

VG Koblenz: nicht mehr Geld für Hauptschullehrer an Realschule

Koblenz (jur). Werden verbeamtete Hauptschullehrer in Rheinland-Pfalz jetzt an „Realschulen plus“ eingesetzt, können sie keine höhere Besoldung beanspruchen. Ohne eine Aufstiegsprüfung, die die Befähigung für das Lehramt an Realschulen bescheinigt, können Hauptschullehrer nicht in die Besoldungsgruppe für Realschullehrer aufsteigen, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Dienstag, 23. April 2013, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 6 K 992/12.KO).

In Rheinland-Pfalz wurden mit Beginn des Schuljahres 2009/2010 schrittweise alle Hauptschulen und Realschulen zur „Realschule plus“ zusammengeführt. Die Hauptschulen wurden damit abgeschafft.

Im entschiedenen Rechtsstreit wurde die Klägerin, eine verbeamtete Hauptschullehrerin, nun an einer „Realschule plus“ eingesetzt. Mit diesem „Aufstieg“ verlangte sie auch die gleiche Entlohnung wie eine Realschullehrerin. Sie nehme jetzt überwiegend Aufgaben wahr, die zuvor Realschullehrern übertragen worden seien. Lehrer mit gleichen Aufgaben müssten auch gleich besoldet werden, forderte sie.

Das Land lehnte dies jedoch ab. Es gebe keine Rechtsgrundlage für eine bessere Besoldung.

Dem folgte nun auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. April 2013. Das Land könne seine Beamten durchaus für eine gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass dies gleich eine höhere Besoldungsgruppe zur Folge hat. Es verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass ein an der Realschule eingesetzter Hauptschullehrer nun Aufgaben eines Realschullehrers übernimmt.

Maßgeblich für die Entlohnung sei letztlich die Ausbildung. Während Grund- und Hauptschullehrer ihre Lehrerbefähigung im Rahmen einer sechssemestrigen Fachhochschulausbildung erhalten können, müssten angehende Realschullehrer ein achtsemestriges Universitätsstudium absolvieren. Die Lehrbefähigung für die Realschule plus setze sogar neun Semester voraus.

Dies sei eine ausreichende sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Besoldung der Lehrer. Die Klägerin habe auch nicht die Möglichkeit in Anspruch genommen, eine Aufstiegsprüfung zur Realschullehrerin plus zu absolvieren. Damit müsse sie ihr geringeres Grundgehalt hinnehmen.

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Vermieter muss für nicht gezahlte Müllgebühren seiner Mieter haften

VG Neustadt an der Weinstraße: Eigentümer trägt Verantwortung

Neustadt/Weinstraße (jur). Auch wenn Abfallgebühren direkt beim Mieter abgerechnet werden, kann ersatzweise der Hauseigentümer für säumige Zahler zur Kasse gebeten werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einem am Mittwoch, 17. April 2013, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: 4 K 866/12.NW). Der Vermieter könne die Gebühren dann allenfalls zivilrechtlich vom Mieter einfordern.

Im konkreten Rechtsstreit hatte ein Hauseigentümer die Stadt Pirmasens verklagt. Auf seinen Antrag hin hatte die Stadt für zahlreiche Mietwohnungen die Abfallbeseitigungsgebühren direkt von den Mietern erhoben. Doch einige zahlten diese in den Jahren 2006 bis 2008 nicht vollständig. Zwischen 2009 und 2011 verlangte die Stadt nun vom Vermieter die Begleichung der offen stehenden Beträge – insgesamt 1.500 Euro.

Der Hauseigentümer hielt dies für ungerecht. Die Stadt hätte ihn viel früher über die Zahlungsrückstände informieren müssen, damit er zeitnah reagieren kann. Denn mittlerweile seien die fraglichen Mietverhältnisse längst beendet und Kautionen und Betriebskostenguthaben längst an die Mieter ausgezahlt worden.

Das Verwaltungsgericht entschied in seinem am 21. März 2013 verkündeten Urteil, dass der Hauseigentümer für die von seinen Mietern nicht gezahlten Abfallentsorgungsgebühren haften muss. Die Satzung der Stadt sehe dies so vor. Diese sei rechtlich auch nicht zu beanstanden. Der Grundstückseigentümer nutze sein Grundstück wirtschaftlich, so dass er die Entsorgung des dort anfallenden Abfalls zu verantworten habe.

Die Stadt sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Hauseigentümer über die Zahlungsrückstände der Mieter zu informieren. Dies würde im Massengeschäft „Abfallentsorgungsgebühren“ einen sehr großen Verwaltungsaufwand bedeuten. Der Kläger habe selbst beantragt, dass die Gebühren nicht über ihn, sondern über die Mieter abgerechnet werden. Die damit einhergehende Arbeitsentlastung für den Vermieter gehe eben mit einem Kontrollverlust einher, den die Stadt nicht ausgleichen müsse, so das Gericht.

 

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