Vermeintliches Immendorff-Bild muss nicht vernichtet werden
Nach § 23 S. 1 UrhG dürfen auch Bearbeitungen oder Umgestaltungen eines Kunstwerkes veröffentlicht und verwertet werden, sofern der Künstler (hier: Jörg Immendorff) hierzu seine Einwilligung erteilt...