Zum Sonderkündigungsrecht nach § 573a Abs. 1 BGB bei Vorhandensein zusätzlicher gewerblich vermieteter Räume
Das Sonderkündigungsrecht nach § 573a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, wenn in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude neben zwei Wohnungen Räume vorhanden sind, in denen eine eigenständige Haushaltsführung...