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Starre Altersgrenze aufgehoben

WARBURG – „Die leidige Frage, wie lange öffentlich bestellte Sachverständige arbeiten dürfen, ist geklärt“, erläutert Helena Jakobs, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Das Bundesverfassungsgericht gab einem EDV-Techniker Recht, der sich durch alle Instanzen geklagt hatte, um seine Bestellung auch über das 71. Lebensjahr hinaus zu behalten.“ Das Bundesverfassungsgericht urteilte, das oberste Fachgericht – das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig – hätte bei seiner Ablehnung die neue altersfreundliche Rechtsprechung des EuGH berücksichtigen müssen. Dem kamen die Leipziger Verwaltungsrichter nach und entschieden im Sinne des Klägers: Die Altersgrenze ist nur zulässig, wenn sie mit sicherheitsrelevanten Argumenten begründet werden kann. (Az.: 8 C 24.11). „Auch alle im Bauwesen tätigen öffentlich bestellten Sachverständigen können sich auf dieses Urteil berufen“, resümiert Helena Jakobs.

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