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Vorsicht bei der Vereinbarung von Sicherheiten!

16.09.2012 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

WARBURG – Wer baut, der investiert viel Geld. Es ist sinnvoll, solche Investitionen abzusichern. „Allerdings dürfen öffentliche Auftraggeber dabei nicht übers Ziel hinausschießen“, erläutert Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Den Bogen überspannt hat nach Ansicht des Oberlandesgerichts Brandenburg eine Gemeinde, die als Auftraggeberin eine vorformulierte Klausel in einem Bauvertrag verwandt hatte, wonach die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit nur durch Einbehalt und Hinterlegung auf ein Verwahrgeldkonto für die Dauer der Mängelanspruchsfrist geregelt war und vereinbart wurde. Diese Klausel, so entschied das OLG, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen, da ihm kein angemessener Ausgleich für den Einbehalt der Sicherheitsleistung zur Verfügung steht, zum Beispiel die Ablösung durch eine Bürgschaft. Die Klausel ist deshalb unwirksam, der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, eine Sicherheit zu leisten. Die Gemeinde muss den Einbehalt auszahlen. „Öffentliche Auftraggeber sollten also bei aller berechtigter Sorge um die ihnen anvertrauten Gelder Augenmaß walten und sich im Vorfeld juristisch beraten lassen, wie sie ihre Investitionen am besten schützen“, empfiehlt Alexander Jakobs.

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