Klageerhebung per E-Mail ist auch bei Verwendung einer „monetär“ beschränkten elektronischen Signatur wirksam
Klageerhebung per E-Mail ist auch bei Verwendung einer „monetär“ beschränkten elektronischen Signatur wirksam
Die Beschränkung einer qualifizierten elektronischen Signatur auf einen bestimmten Höchstbetrag steht der Wirksamkeit einer per E-Mail übermittelten Klageschrift nicht entgegen. Die monetäre Beschränkung bezieht sich nur auf unmittelbare finanzielle Transaktionen, wie beispielsweise Überweisungen oder andere Geldgeschäfte. Da eine Klageerhebung kein Geldgeschäft in diesem Sinne darstellt, wirkt sich die Beschränkung der Signatur hier nicht aus.
Der Sachverhalt:
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte dem FG im Februar 2005 per E-Mail eine Klage gegen zwei Verlustfeststellungsbescheide des Finanzamts übermittelt. Die E-Mail war mit einer so genannten qualifizierten Signatur des Prozessbevollmächtigten versehen, die unter Verwendung einer Signaturkarte der Firma Datev erstellt worden war.
Für das Zertifikat der auf den Prozessbevollmächtigten des Kläger lautenden Signatur war eine „monetäre Beschränkung von 100 Euro“ eingetragen. Hierbei handelt es sich um eine finanzielle Obergrenze beim Einsatz des Zertifikats.
Das FG wies die Klage als unzulässig ab, weil die Klageschrift nicht dem Schriftformerfordernis des § 64 Abs.1 FGO in Verbindung mit § 77a Abs.1 S.2 FGO a.F. genüge. Die verwendete Signatur habe wegen ihrer monetären Beschränkung die eigenhändige Unterzeichnung der Klage nicht ersetzen können. Auf die Revision des Klägers hob der BFH die Vorentscheidung auf und wies die Sache an das FG zurück.
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Zum Volltext der Entscheidung: BFH 18.10.2006, XI R 22/06