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OVG Lüneburg: Autohaus muss Rundfunkgebühren für Autoradios in Vorführwagen zahlen

4.01.2007 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

Wer als Betreiber eines Autohauses Autos vorführt, in die Radios eingebaut sind, muss Rundfunkgebühren zahlen. Dies geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen in Lüneburg vom 19.12.2006 hervor (Az.: 10 LC 73/05).

Sachverhalt:

Die Klägerin, die ein Autohaus betreibt, wehrte sich gegen ihre Heranziehung zu Rundfunkgebühren für in Vorführwagen eingebaute Autoradios. Sie halte die Autoradios schon nicht zum Empfang bereit, wie dies für die Erhebung von Rundfunkgebühren erforderlich sei. Vielmehr biete sie die Geräte nur zum Verkauf an. Jedenfalls sei sie aber nach der Ausnahmevorschrift in § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren befreit. Danach könnten Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befassten, Geräte für Vorführzwecke gebührenfrei zum Empfang bereithalten. Diese Voraussetzungen erfülle sie ebenso wie zum Beispiel die Geschäfte des Radiofachhandels.

Möglichkeit des Empfangs ausreichend

Nach Auffassung der Richter reicht es für die Gebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte dagegen aus, dass der Rundfunkteilnehmer die Möglichkeit hat, das angebotene Rundfunkprogramm zu empfangen. Ob der Rundfunkteilnehmer die Radiogeräte tatsächlich zum Empfang von Rundfunksendungen nutze oder sie nur zum Verkauf anbiete, sei nicht entscheidend.

Ausnahme nur für Fachgeschäfte des Radiohandels

Auch eine Ausnahme von der grundsätzlichen Gebührenpflicht liege für die Klägerin nicht vor. Denn die Ausnahmeregelung im Rundfunkgebührenrecht, auf die sich die Klägerin berufe, sei einschränkend auszulegen und nur auf Fachgeschäfte des Radiohandels anzuwenden. Dazu zähle die Klägerin aber nicht. Sie präsentiere ihren Kunden die Vorführwagen nicht, um ausschließlich Autoradios vorzuführen und zu verkaufen. Es gehe ihr vielmehr darum, ihren Kunden ein voll ausgestattetes Fahrzeug mit sämtlichem Zubehör zum Verkauf anzubieten. Das OVG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
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