Double-Opt-In-Verfahren keine unzumutbare Belästigung
Die unaufgeforderte Versendung einer E-Mail mit der Bitte an den Empfänger, mitzuteilen, ob er in einen E-Mail-Verteiler aufgenommen werden will, ist keine Belästigung und muss daher hingenommen werden. Dies hat das Amtsgericht München in einem Urteil vom 16.11.2006 zum so genannten Double-Opt-In-Verfahren entschieden und damit den Antrag eines Müncheners auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den E-Mail-Versand zurückgewiesen (Az.: 161 C 29330/06, rechtskräftig). Zur zitierten Webseite…