Subunternehmer kann Honorare nachfordern
WARBURG – Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist verbindliches Recht. Sie legt Mindesthonorare für Planer fest, die nur in Ausnahmefällen unterschritten werden dürfen. Nach Erfahrungen der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg versuchen aber Generalplaner immer wieder, bei ihren Subunternehmern Honorare unterhalb der Mindestsätze durchzusetzen. Sie sind in der Zwickmühle: Gegenüber ihren Auftraggebern können sie selbst nur den Mindestsatz durchsetzen. Den müssen sie aber ihren Subunternehmern bezahlen. Weil sie dabei selbst nichts verdienen, sogar auf ihrem Aufwand und Haftungsrisiko sitzen bleiben, ziehen sie dem Subunternehmer zehn Prozent vom Mindesthonorar ab. Diese Reduzierung wird oft als Teamleistung deklariert und mit langjähriger Verbundenheit begründet. Rechtens sind die Abzüge aber nicht, denn damit arbeitet der Subunternehmer unter dem Mindestsatz, und das, so warnt die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte, verstößt gegen geltendes Recht. Generalplaner sind zudem nicht davor gefeit, die Honorare nachzahlen zu müssen. Kommt es nämlich zum Streit, stehen dem Subunternehmer die Mindesthonorare in jedem Fall zu (BGH Urteil vom 27.10.2011 VII ZR 163/10). Der Subunternehmer kann theoretisch auch über Jahre rückwirkend Honorare nachfordern – bis zur Verjährung.