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Neues Mietrecht im Bundestag verabschiedet

Am 13.12.2012 hat die Mietrechtsreform den Deutschen Bundestag in zweiter und dritter Lesung passiert, obwohl in der Vorwoche ein politischer Konsens selbst innerhalb der Regierungskoalition noch in weiter Ferne zu liegen schien. Der Durchbruch für das lang erwartete Gesetzgebungsvorhaben wurde offenbar mit der Beschlussempfehlung des Rechtsauschusses vom 12.12.2012 erzielt (Download: BT-Drucks. 17/11894). Die Kernpunkte des Entwurfs bleiben dabei zwar nach wie vor erhalten:

  • Das Gesetz führt einen neuen Tatbestand „Energetische Modernisierung“ ein.
  • Es wird einen Anspruch des Vermieters zur Umlage von Contracting-Kosten als Betriebskosten geben.
  • Bei Zahlungsverzug mit der Mietkaution kann Rechtsfolge die fristlose Kündigung ohne Abmahnung sein.
  • Bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen soll es keine Kündigungen nach dem „Münchener-Modell“ mehr geben.
  • Dem Phänomen „Mietnomadentum“ soll durch Einführung eines neuen § 283a ZPO sowie durch Vereinfachungen beim Räumungsverfahren begegnet werden.

Der Rechtsauschuss hatte sich in seiner vorhergehenden Beratung aber darauf verständigt, den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf vor allem durch folgende Änderungen konsensfähig zu machen:

  • Bei der energetischen Modernisierung muss Endenergie bezogen auf die Mietsache eingespart werden.
  • Durch einen neuen § 555c BGB wird dem Vermieter die Obliegenheit aufgegeben, den Mieter auf die Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Härtegründen hinzuweisen.
  • Die Umstellung auf Wärme-Contracting soll nur dann als Betriebskosten umlagefähig sein, wenn dies mit einem energetischen Effizienzgewinn verbunden ist.
  • Durch eine Ergänzung des § 558 Abs. 3 BGB sollen die Landesregierungen ermächtigt werden, per Rechtsverordnung in Gemeinden oder Teilen von Gemeinden die Kappungsgrenze auf 15 % zu senken.
  • In einem neuen § 272 Abs. 3 ZPO wird ausdrücklich geregelt, das Räumungssachen im Geschäftsgang des Gerichtes vorrangig und beschleunigt durchzuführen sind.
  • Durch eine Änderung im neu vorgesehenen § 283a Abs. 1 ZPO soll der Anwendungsbereich von Sicherungsanordnungen auf Räumungssachen beschränkt werden, Ordnungsgeld und Ordnungshaft entfallen.

Das Einspruchsgesetz wird voraussichtlich am 1.2.2013 erneut auf der Tagesordnung des Bundesrates stehen. Auch im Falle eines Einspruchs erscheinen weitere Änderungen aber sehr unwahrscheinlich, weil in diesem Fall der Bundestag die Möglichkeit hätte, den Einspruch mit den Stimmen der Koalition abzuweisen. Das Gesetz wird also wahrscheinlich noch im März 2013 in Kraft treten. Zur zitierten Webseite…

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