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Keine Haftungsprivilegierung für Therapiehunde

Ob man für den Schaden haftet, den der eigene Hund verursacht, hängt auch davon ab, für was man das Tier braucht. Für Nutztiere kennt das BGB nämlich eine Haftungsprivilegierung. Was für die Hunde von Förstern und Blinden gilt, wollte das AG Augsburg allerdings nicht auf einen Therapiehund anwenden.

Die Beklagte hält einen Boxer-Labrador-Mischling, der ihrem psychisch kranken Sohn als Therapiehund dient. Bei einem Spaziergang biss das Tier einer Frau in den Oberarm, wofür diese vom Amtsgericht (AG) Augsburg 2.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen bekam.

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