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Förderung des Wettbewerbs eines anderen Unternehmens mit Werbung auf der eigenen Webseite begründet noch kein Wettbewerbsverhältnis zu Mitbewerber

Fördert die Klägerin auf der eigenen Internetseite durch Werbung für ein anderes Unternehmen dessen Wettbewerb, begründet dies für sich allein kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu einem Mitbewerber des anderen unterstützten Unternehmens. Das gilt auch dann, wenn die Klägerin von dem unterstützten Unternehmen für Verträge, die aufgrund der Werbung geschlossen werden, eine Werbekostenerstattung erhält – BGH 17.10.2013, I ZR 173/12 –

Der Sachverhalt:
Die Klägerin bietet im Internet Reisedienstleistungen an. Auf ihrer Internetseite präsentiert sie neben Reisen unter der Überschrift „Reiseliteratur und Verbraucherschutz“ eine Auswahl an Reiseführern und verbraucherrechtlicher Literatur in einer Kurzvorschau, in der nach Art eines Karussells die Titelseiten verschiedener Bücher mit Angaben zu Autor und Preis eingeblendet werden. Beim Anklicken einer Titelseite öffnet sich die Produktseite des Versandhandelsunternehmens Amazon, mit dem die Klägerin über ein Partnerprogramm verbunden ist. Für jeden über ihre Internetseite angebahnten Kauf eines dort präsentierten Buchs bei Amazon erhält die Klägerin eine Werbekostenerstattung.

Die Beklagte, die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, bietet auf ihrer Internetseite neben Beratungsdienstleistungen auch Literatur zum Kauf an, darunter eine Broschüre mit dem Titel „Ihr Recht auf Reisen“. Die Klägerin sieht sowohl ihren Provisionsanspruch gegenüber Amazon als auch den Absatz von Reisen durch angebliche Informationspflichtverletzungen der Beklagten beim Fernabsatz der angebotenen Verbraucherschutzliteratur beeinträchtigt. Sie nimmt die Beklagte deshalb wegen zehn von ihr angenommenen Gesetzesverstößen auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte stellt insbes. die Anspruchsberechtigung der Klägerin in Abrede. Sie ist der Ansicht, es fehle an dem erforderlichen Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, weil diese nicht die gleichen oder gleichartige Waren innerhalb desselben Abnehmerkreises anböten.

LG und OLG wiesen die Klage ab. die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hat mit Recht angenommen, dass zwischen den Parteien kein konkretes Wettbewerbsverhältnis i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG besteht und die Klägerin deshalb nicht nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt ist.

Mitbewerber i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann. Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen. An einem solchen unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis aufgrund der eigentlichen geschäftlichen Tätigkeiten der Parteien fehlt es hier.

Die Parteien sind in unterschiedlichen Branchen tätig. Während die Klägerin in erster Linie Reisedienstleistungen anbietet, bezieht sich das geschäftliche Handeln der Beklagten entsprechend ihrem satzungsmäßigen Zweck auf die Aufklärung und Beratung von Verbrauchern. Ihre Kundenkreise überschneiden sich bei der Nachfrage der jeweils angebotenen Waren und Dienstleistungen nicht. Dementsprechend handelt es sich bei dem Vertrieb von Reisen einerseits und der Verbraucherberatung sowie dem Vertrieb verbraucherrechtlicher Literatur andererseits nicht um gleichartige Angebote von Waren oder Dienstleistungen auf demselben sachlichen Markt. Die Tätigkeit der Klägerin begründet auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten.

Mit der Buchpräsentation auf ihrer Internetseite wirbt die Klägerin zwar mittelbar auch für das Buchangebot von Amazon und fördert damit zugleich deren Wettbewerb. Soweit von der Rechtsprechung bisher eine Mitbewerbereigenschaft im Zusammenhang mit der Förderung fremden Wettbewerbs angenommen worden ist, betraf dies Fälle der Inanspruchnahme des Fördernden bei eigenen Wettbewerbsverstößen, mithin seine Stellung als Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Zwar fördert die Klägerin den Wettbewerb von Amazon. Sie befindet sich indessen nicht in der Rolle des Schuldners eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs, sondern geht ihrerseits aktiv als (vermeintlicher) Gläubiger gegen einen Mitbewerber des von ihr geförderten Unternehmens vor.

Dies gilt auch insoweit, als die Klägerin eine Behinderung ihres Provisionsanspruchs geltend macht. Für die Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses genügt es nicht, dass die Klägerin durch die angegriffene Wettbewerbshandlung in ihrem eigenen Marktstreben irgendwie betroffen ist. Auch eine bloße Beeinträchtigung reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt. So liegt es aber hier hinsichtlich der von Amazon an die Klägerin zu zahlende Werbekostenerstattung. Im Übrigen hat das OLG auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin nicht als Absatzmittler auf einer anderen Wirtschaftsstufe beim Angebot von Büchern tätig ist. Dass die Klägerin für jeden Buchkauf bei Amazon, der über ihre Internetseite angebahnt wird, eine Vergütung erhält, führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

Zur zitierten Webseite…

Gewerblicher Rechtsschutz, Informationspflichtverletzung, Mitbewerber, Rechtsanwalt, UWG, Warburg, Wettbewerbsrecht, Wettbewerbsverhältnis

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