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Keine Verletzung der „GOLDBÄREN“-Marke durch den Lindt-Teddy

Der Gesamteindruck des Schoko-Lindt-Teddys setzt sich nicht allein aus Form und Farbe zusammen. Maßgeblich sind vielmehr auch der Aufdruck der Bezeichnung „Lindt“ nebst Logo bzw. der Aufdruck „Lindt-Teddy“, was von den Käufern in besonderem Maße als Herkunftsnachweis auf Lindt & Sprüngli bezogen wird, zumal sich das Produkt in seiner Gesamtgestaltung an deren „Goldhasen“ anlehnt – OLG Köln 11.4.2014, 6 U 230/12 –

GOLDBÄREN, Goldhasen, Herkunftsnachweis, Lindt-Teddy, Markenrecht, Rechtsanwalt, Warburg

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