Betriebskosten: Mietvertragsparteien können einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Vermieters vereinbaren
Es steht den Mietvertragsparteien im Wohnraummietrecht frei, anstelle eines konkreten Umlageschlüssels ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen des Vermieters zu vereinbaren. Die Regelung in § 556a Abs. 1 S. 1 BGB ist insoweit abdingbar, BGH 5.11.2014, VIII ZR 257/13.
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