Fernwärmepreise: EuGH stellt die deutsche Dreijahreslösung infrage
Wer jahrelang erhöhte Fernwärmepreise bezahlt hat, verliert seine Rechte nicht allein deshalb, weil er einer Preiserhöhung nicht innerhalb von drei Jahren widersprochen hat. Das hat der Europäische Gerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden. Für private Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften kann sich deshalb eine erneute Prüfung älterer Fernwärmeabrechnungen und der zugrunde liegenden Preisänderungsklauseln lohnen. Ein automatischer Rückzahlungsanspruch folgt aus dem Urteil allerdings nicht.
Der Europäische Gerichtshof hatte über einen Fernwärmelieferungsvertrag aus dem Jahr 2012 zu entscheiden. Der Vertrag enthielt unter anderem eine Klausel zur Anpassung des verbrauchsabhängigen Arbeitspreises. Auf dieser Grundlage änderte der Versorger den Arbeitspreis zwischen 2015 und 2020 jährlich. Im Jahr 2019 ersetzte er die bisherige Preisänderungsklausel zudem einseitig. Erst im Juli 2019 beanstandete die Kundin die Preisänderungen und verlangte die Rückzahlung vermeintlich überzahlter Beträge. Eur-Lex
Das Kammergericht Berlin legte dem EuGH daraufhin mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der deutschen Rechtsprechung mit der europäischen Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vor.
Was hinter der bisherigen „Dreijahreslösung“ steckt
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war eine vom Bundesgerichtshof entwickelte ergänzende Vertragsauslegung für langfristige Energielieferungsverträge. Danach konnte sich ein Kunde auf die Unwirksamkeit zurückliegender Preiserhöhungen grundsätzlich nicht mehr berufen, wenn er diese nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung beanstandet hatte, in der die Erhöhung erstmals berücksichtigt worden war.
Die Folge war erheblich: Der aufgrund einer möglicherweise unwirksamen Klausel bereits erreichte Preis konnte nach Ablauf dieses Zeitraums faktisch zum neuen Ausgangspreis werden. Der EuGH beschreibt diese deutsche Rechtsprechung ausdrücklich als „Dreijahreslösung“. Eur-Lex
Genau hier setzt das Urteil vom 24. September 2026 an. Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG dürfen missbräuchliche Vertragsklauseln für Verbraucher nicht verbindlich sein. Art. 7 Abs. 1 verlangt zudem wirksame Mittel, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen.
Eine nationale Rechtsprechung, die eine unwirksame Preisklausel wirtschaftlich teilweise weiterwirken lässt, weil der Kunde nicht innerhalb von drei Jahren widersprochen hat, ist damit nach Auffassung des EuGH nicht vereinbar. Der Gerichtshof hebt ausdrücklich hervor, dass die Dreijahreslösung die Wirkungen einer als missbräuchlich erkannten Klausel zulasten des Verbrauchers aufrechterhält. Eur-Lex
Auch eine neue Preisklausel darf nicht einfach einseitig eingesetzt werden
Der EuGH beantwortete noch eine zweite praktisch wichtige Frage. Ein Energieversorger darf eine wegen Missbräuchlichkeit unwirksame Preisänderungsklausel nicht während des laufenden Vertrags einseitig durch eine vermeintlich wirksame neue Klausel ersetzen.
Auch insoweit stehen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung oder Rechtsprechung entgegen, die dem Unternehmen eine solche einseitige Änderung erlaubt oder sogar auferlegt. Eur-Lex
Das passt zur heutigen Fassung von § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Preisänderungsklauseln müssen danach sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme als auch die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Die maßgeblichen Berechnungsfaktoren müssen vollständig und allgemein verständlich angegeben werden. Die Vorschrift bestimmt heute außerdem ausdrücklich, dass eine Änderung einer Preisänderungsklausel nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen darf. Gesetze im Internet
Können jetzt ältere Fernwärmepreise zurückverlangt werden?
Das Urteil sollte nicht dahin verstanden werden, dass jeder Fernwärmekunde automatisch sämtliche Preiserhöhungen früherer Jahre zurückfordern kann.
Zunächst muss die verwendete Preisänderungsklausel tatsächlich unwirksam beziehungsweise im Sinne der Richtlinie missbräuchlich sein. Im Ausgangsverfahren hatte das Kammergericht die Klausel bereits deshalb für unwirksam gehalten, weil sie dem Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht genügte. Erst daran schloss sich die Frage an, welche Rechtsfolgen diese Unwirksamkeit hat. Eur-Lex
Ist aufgrund einer unwirksamen Klausel ohne Rechtsgrund zu viel gezahlt worden, kommt grundsätzlich ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB in Betracht. Daneben müssen jedoch insbesondere die konkrete Vertragsgestaltung, spätere Vereinbarungen und die Verjährung geprüft werden. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre; ihr Beginn richtet sich grundsätzlich nach § 199 Abs. 1 BGB insbesondere nach Anspruchsentstehung und Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässiger Unkenntnis. Der EuGH hat nicht entschieden, dass ältere Zahlungsansprüche unabhängig von diesen Verjährungsvorschriften zeitlich unbegrenzt durchsetzbar wären. Gesetze im Internet
Die vom EuGH verworfene Dreijahreslösung und die gesetzliche Verjährung sind deshalb rechtlich voneinander zu unterscheiden.
Das Urteil kann auch für Wohnungseigentümergemeinschaften wichtig sein
Fernwärmeverträge werden häufig nicht von einzelnen Bewohnern, sondern für eine ganze Immobilie abgeschlossen. Für Wohnungseigentümergemeinschaften ist deshalb die Frage wichtig, ob sie sich auf verbraucherschützende Vorschriften berufen können.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu bereits mit Urteil vom 25. März 2015 – VIII ZR 243/13 entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft einem Verbraucher im Sinne von § 13 BGB gleichzustellen sein kann, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und das betreffende Rechtsgeschäft keinem gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zweck dient. Für einen Energielieferungsvertrag zur Deckung des Eigenbedarfs hat der BGH dies grundsätzlich bejaht. Bundesgerichtshof Juris
Ob die Voraussetzungen im konkreten Fernwärmevertrag erfüllt sind, bleibt dennoch gesondert zu prüfen. Für gewerblich handelnde Immobilieneigentümer kann sich die rechtliche Bewertung ebenfalls unterscheiden.
Eigentümer und WEG-Verwalter, die auffällige Preissteigerungen feststellen, sollten daher nicht allein die aktuellen Rechnungen betrachten. Sinnvoll ist eine Prüfung des ursprünglichen Wärmelieferungsvertrags, sämtlicher Fassungen der Preisänderungsklausel, der Preisankündigungen und der Jahresabrechnungen. Laufende Zahlungen sollten wegen der komplexen Rechtsfolgen nicht ohne vorherige Prüfung eigenmächtig eingestellt werden.
Die Kanzlei Jakobs, Juchem & Partner in Warburg berät im Miet-, Wohnungseigentums- und allgemeinen Zivilrecht sowie bei rechtlichen Fragen mit Bezug zu Immobilien und Energieverträgen.
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- Fernwärme: © jakobs-juchem.de
Fernwärme Preisänderungsklausel, Fernwärmepreise zurückfordern; EuGH C-900/24; Dreijahreslösung Fernwärme; Preisänderung Fernwärmevertrag