Photovoltaikvertrag zu Hause unterschrieben: EuGH klärt das Widerrufsrecht
Das Angebot für die Photovoltaikanlage kommt per E-Mail oder Post. Einige Wochen später erscheint ein Mitarbeiter beim Hauseigentümer, und der Kunde unterschreibt auf seinem Grundstück. Ist das noch ein Vertrag „außerhalb von Geschäftsräumen“ mit Widerrufsrecht? Der Europäische Gerichtshof hat diese praktisch häufige Konstellation jetzt eindeutig beantwortet: Ja – die vorherige Zusendung des Angebots ändert daran grundsätzlich nichts.
Das Urteil vom 24. September 2026 ist nicht nur für Photovoltaikunternehmen relevant. Es betrifft ebenso Handwerker und andere Unternehmen, die Angebote vorab versenden, den Vertrag aber anschließend bei einem Termin beim privaten Kunden verbindlich abschließen. Entscheidend ist nach dem EuGH insbesondere, wo und unter welchen Umständen die rechtsverbindliche Annahme erfolgt. EUR-Lex
Angebot im April – Unterschrift erst beim Kunden
Im Ausgangsfall hatten zwei Verbraucher am 8. April 2022 ein Angebot über die Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage einschließlich Batteriespeicher und Zubehör erhalten. Erst am 31. Mai 2022 unterzeichneten sie das Angebot auf ihrem privaten Grundstück. Dabei war eine Vertreterin des Unternehmens anwesend. Später zahlten die Kunden einen Abschlag von 6.479,31 Euro. Nachdem die Anlage nur teilweise fertiggestellt worden war, erklärten sie am 9. Juni 2023 den Widerruf und verlangten die Anzahlung zurück. EUR-Lex
Das Landgericht Cottbus legte dem EuGH die entscheidende Frage vor: Ist ein Vertrag auch dann ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag, wenn der Unternehmer sein Angebot bereits vorher übersandt hatte und der Verbraucher genügend Zeit hatte, dieses zu prüfen?
Der EuGH beantwortet diese Frage eindeutig. Art. 2 Nr. 8 Buchst. a der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU verlangt lediglich, dass der Vertragsschluss bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit von Unternehmer und Verbraucher an einem Ort erfolgt, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Das Angebot selbst muss dort nicht abgegeben worden sein. EUR-Lex
Vorherige Bedenkzeit beseitigt das Widerrufsrecht nicht
Bemerkenswert ist die Begründung des EuGH. Zwar kann ein schon vorher übersandtes Angebot das Überraschungsmoment erheblich reduzieren: Der Kunde kennt Preis und Leistungsumfang und konnte sich mit dem Vertrag beschäftigen. Das genügt nach Auffassung des Gerichtshofs aber nicht.
Beim eigentlichen Vertragsschluss in der Wohnung oder auf dem Grundstück des Verbrauchers bleibt die Gefahr bestehen, dass die körperliche Anwesenheit des Unternehmers einen psychologischen Entscheidungsdruck erzeugt. Deshalb fällt auch eine solche Vertragsannahme unter den Schutz der Verbraucherrechterichtlinie. Ob vorher bereits Beratungsgespräche stattgefunden haben oder wie viel Überlegungszeit der Kunde hatte, ändert an dieser Einordnung grundsätzlich nichts. EUR-Lex
Diese unionsrechtliche Vorgabe findet sich im deutschen Recht in § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB wieder. Danach liegt ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vor, wenn Verbraucher und Unternehmer bei Vertragsschluss gleichzeitig körperlich anwesend sind und sich an einem Ort befinden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Dem Unternehmer stehen dabei auch Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln. Gesetze im Internet
Welche Folgen hat das für das Widerrufsrecht?
Bei einem solchen Vertrag steht dem Verbraucher grundsätzlich nach § 312g Abs. 1 in Verbindung mit § 355 BGB ein Widerrufsrecht zu, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift. Die reguläre Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Der Unternehmer hat den Verbraucher nach § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a EGBGB unter anderem ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht zu informieren. Gesetze im Internet
Fehlt die vorgeschriebene Belehrung, kann die Sache für den Unternehmer erheblich länger offenbleiben. § 356 Abs. 3 BGB bestimmt, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor die erforderliche Information über das Widerrufsrecht erteilt wurde; das Widerrufsrecht erlischt grundsätzlich spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem maßgeblichen regulären Fristbeginn. Welche Rechtsfolgen ein später Widerruf nach bereits begonnenen oder ausgeführten Arbeiten auslöst, muss allerdings gesondert nach Vertragsart, Leistungsstand, Belehrung und den Erklärungen des Verbrauchers geprüft werden. Gesetze im Internet
Deshalb wäre die Aussage „fehlende Widerrufsbelehrung bedeutet immer kostenlose Handwerkerleistung“ zu pauschal. Gerade Verträge über Lieferung und Montage technischer Anlagen können kauf-, werk- oder gemischte Elemente enthalten; auch gesetzliche Ausnahmen müssen im Einzelfall geprüft werden.
Besonderheit Verbraucherbauvertrag
Eine wichtige Abgrenzung ist erforderlich: Verbraucherbauverträge nach § 650i Abs. 1 BGB sind vom allgemeinen Regime der §§ 312b ff. BGB grundsätzlich ausgenommen. Verbraucherbauvertrag ist allerdings nicht jeder Vertrag über Arbeiten an einem Haus, sondern nur ein Vertrag über den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude. Für solche Verträge sieht § 650l BGB ein eigenständiges Widerrufsrecht vor. Gesetze im Internet
Ob die Installation einer Photovoltaikanlage im konkreten Fall Bestandteil einer erheblichen Umbaumaßnahme ist oder als eigenständiger Vertrag einzuordnen ist, lässt sich deshalb nicht allein anhand der Bezeichnung „PV-Vertrag“ entscheiden. Umfang und Inhalt des gesamten Auftrags sind maßgeblich.
Was Solarunternehmen und Handwerksbetriebe jetzt beachten sollten
Für Unternehmen ist vor allem eine Schlussfolgerung wichtig: Die bloße Zusendung eines Angebots vor dem Vor-Ort-Termin schützt nicht davor, dass anschließend ein Außergeschäftsraumvertrag entsteht. Wird die verbindliche Unterschrift beim Kunden eingeholt, sollte bereits vorher geklärt sein, welches Widerrufsregime gilt, welche Belehrung erforderlich ist und wie Vertragsschluss und Belehrung dokumentiert werden. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen verlangt § 312f BGB zudem grundsätzlich eine Vertragsabschrift oder Vertragsbestätigung auf Papier beziehungsweise – mit Zustimmung des Verbrauchers – auf einem anderen dauerhaften Datenträger. Gesetze im Internet
Für Hauseigentümer bedeutet die EuGH-Entscheidung umgekehrt nicht, dass jeder zu Hause unterschriebene Handwerker- oder PV-Vertrag beliebig lange widerrufen werden kann. Vertragsart, Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Belehrung, mögliche Ausnahmen und bereits ausgeführte Arbeiten müssen jeweils konkret geprüft werden.
Die Kanzlei Jakobs, Juchem & Partner in Warburg berät Bauherren, Eigentümer und Unternehmen im Bauvertragsrecht. Rechtsanwalt Alexander Jakobs ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
Bildquellen
- Energieverträge vor modernem Zuhause: © jakobs-juchem.de
Außergeschäftsraumvertrag; § 312b BGB; EuGH C-381/25; PV-Anlage Vertrag, Widerrufsrecht Photovoltaikvertrag