Wann liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor?
Ein wirtschaftlicher Totalschaden bei einem Fahrzeug liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. Der Wiederbeschaffungswert ist dabei der Betrag, der notwendig wäre, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben. Zusätzlich kann ein wirtschaftlicher Totalschaden auch dann vorliegen, wenn die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert (Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall) unterhalb der ermittelten Reparaturkosten liegt. Die Formel lautet also: Wirtschaftlicher Totalschaden = (Wiederbeschaffungswert – Restwert) < Reparaturkosten.
Es gibt auch die sogenannte 130-Prozent-Regel, die eine Ausnahme darstellt. Wenn die Reparaturkosten und der Wertverlust des Fahrzeugs zusammen weniger als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen, kann der Geschädigte bis zu diesem Betrag von der gegnerischen Haftpflichtversicherung Schadenersatz fordern, vorausgesetzt, das Fahrzeug wird tatsächlich repariert und weitergenutzt.
In Fällen, in denen das Fahrzeug nicht repariert wird, kann der Geschädigte die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des Fahrzeugs von der Versicherung erstattet bekommen. Die Reparaturkosten spielen hier keine Rolle.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Regelungen in der Regel nur gelten, wenn der Unfall unverschuldet war und die gegnerische Haftpflichtversicherung zuständig ist. Bei einem selbst verschuldeten Unfall greift in der Regel die eigene Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung, und es werden andere Regeln für die Schadensregulierung angewendet.
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