BGH: Erreichbarkeit der Anbieterangaben über Links «Kontakt» und «Impressum» genügt der Anbieterkennzeichnung im Internet
Die Angabe der Anbieterkennzeichnung im Internet, die für den Nutzer über zwei Links mit den Bezeichnungen «Kontakt» und «Impressum» erreichbar ist, genügt den Anforderungen an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit im Sinn der gesetzlichen Vorgaben. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlicheten Urteil vom 20.07.2006 klar gestellt und damit eine Unterlassungsklage der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs gegen einen entsprechenden Internetauftritt zurückgewiesen (Az.: I ZR 228/03).Zur zitierten Webseite…