Vorschuss oft besser als Schadenersatz
WARBURG – Das passiert privaten Bauherren immer wieder: Kurz nach der Abnahme, beim ersten stärkeren Regen, stellen sie fest – das Dach ist undicht! Sie setzen dem Dachdecker eine Frist zur Nachbesserung, doch dieser lässt die Frist verstreichen und nichts von sich hören. Was kann der Bauherr tun?
„Der Bauherr hat im Grunde zwei Möglichkeiten“, erläutert Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. „Zum einen kann er eine andere Firma, also einen so genannten Drittunternehmer, mit der Erstellung eines Angebotes auf Durchführung der Nachbesserungsarbeiten beauftragen. Dessen Kostenvoranschlag beläuft sich dann zum Beispiel auf 10.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, also auf insgesamt 11.900 Euro. Der Bauherr kann diesen Betrag jetzt vom gewährleistungspflichtigen Dachdecker verlangen und ihn auf Zahlung des Betrages verklagen. Er macht damit seinen so genannten Vorschussanspruch geltend.“
„Zum anderen kann der Bauherr Schadenersatzansprüche geltend machen“, erklärt der Baurechtler. „Nach Ablauf der dem gewährleistungspflichtigen Dachdecker gesetzten Nachbesserungsfrist kann der Bauherr alternativ zum Vorschuss auch Schadenersatz verlangen. Sein Schaden besteht dann in Höhe der Reparaturkosten. Beschreitet er diesen Weg und verlangt Schadenersatz, dann kann er zunächst nur den Nettobetrag, also 10.000 Euro, geltend machen. Und diesen Betrag muss er voraussichtlich erst einklagen. Die Mehrwertsteuer bekommt er in diesem Falle erst, nachdem er die Rechnung eines Drittunternehmers auch in Höhe der Mehrwertsteuer bezahlt hat.“ Die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte rät: Für Bauherren ist es günstiger, den gewährleistungspflichtigen Unternehmer auf Zahlung von Vorschuss in Anspruch zu nehmen.
Abnahme, Frist, Nachbesserung, Nachbesserungsarbeiten, Rechtsanwalt Warburg, Schadenersatzansprüche, Vorschussanspruch