Skip to main content

BGH festigt Ansprüche aus Krankentagegeldversicherung

Versicherte müssen Beruf umfassend ausüben können

Karlsruhe (jur). Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Leistungsansprüche aus einer Krankentagegeldversicherung gefestigt. Die Leistungen entfallen nicht, „wenn der Versicherte lediglich zu einzelnen Tätigkeiten in der Lage ist, die im Rahmen seiner Berufstätigkeit zwar auch anfallen, isoliert aber keinen Sinn ergeben“, heißt es in einem am Freitag, 26. April 2013, veröffentlichten Leitsatzurteil vom 3. April 2013 (Az.: IV ZR 239/11). Vielmehr müssten Versicherte ihren Beruf umfassend ausüben können.

Danach hat ein Rechtsanwalt gute Aussichten auf weitere Leistungen der Axa Krankenversicherung AG in Höhe von 37.000 Euro. Der Anwalt erlitt 2006 einen leichten Schlaganfall und war danach arbeitsunfähig. Die Axa zahlte zunächst das vereinbarte Krankentagegeld in Höhe von 102,40 Euro pro Tag, stellte die Leistungen später aber ein.

Das OLG Celle gab der Versicherung recht: Der Anwalt leide zwar weiterhin an einer Lesestörung (Dyslexie), könne inzwischen aber Texte zumindest langsam wieder aufnehmen. Mandantengespräche und Auftritte vor Gericht seien ihm ebenfalls möglich. Zumindest zwei einfachere Mandate pro Woche könne er daher übernehmen. Eine volle Arbeitsunfähigkeit liege daher nicht mehr vor.

Nach Einschätzung des BGH hat das OLG damit die Anforderungen an Rechtsanwälte unterschätzt. Sie müssten Schriftsätze durcharbeiten, einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung haben und auch im Mandantengespräch oder vor Gericht vorgelegte Schriftstücke rasch überblicken können.

Könne ein Versicherter aber nur noch einzelne Tätigkeiten seines Berufes ausführen, hier etwa reine Gespräche mit Mandanten, dann sei er damit noch lange nicht wieder arbeitsfähig. So sei ein Rechtsanwalt arbeitsunfähig, „wenn diesem die Fähigkeit zur umfassenden Bearbeitung der übernommenen Mandate und Vertretung des Mandanten fehlt“.

Im Streitfall soll daher das OLG Celle nochmals prüfen, ob der Anwalt tatsächlich zu einer solch umfassenden Betreuung seiner Mandanten in der Lage ist. Wenn nicht, kommt die Axa Krankenversicherung trotzdem um weitere Zahlungen herum, wenn inzwischen nicht mehr von einer Krankheit, sondern einer dauerhaften Berufsunfähigkeit auszugehen ist.

Nach der Rechtsprechung des BGH entfällt zudem die Leistungspflicht einer Krankentagegeldversicherung, wenn Versicherte die Möglichkeit ausnutzen, dass sie einzelne Tätigkeiten ausführen können und daher trotz ihrer Arbeitsunfähigkeit arbeiten. Das Krankentagegeld entfällt dann aber nur für die Tage, an denen der Versicherte gearbeitet hat, wie der BGH am 18. Juli 2007 im Fall eines Architekten entschied (Az.: IV ZR 129/06).

Arbeitsunfähigkeit, Krankentagegeldversicherung, Krankenversicherung, Leistungspflicht, Rechtsanwalt, Versicherungsrecht, Warburg

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert