Liebe zum Döner ist nicht markenfähig
Bundespatentgericht verweigert Markenschutz für „I love Döner“
München (jur). Die Liebe zum Döner ist nicht markenfähig. Mit einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 10. April 2013 hat das Bundespatentgericht in München den Schutz für die Wort-Bild-Marke „I love Döner“ – mit einem roten Herz für das „love“ – abgelehnt (Az.: 27 W (pat) 512/12). Der Spruch sei nichts als eine anpreisende Werbeaussage und daher nicht geeignet, die Produkte von denen der Wettbewerber zu unterscheiden.
Generell seien Aussagen nicht markenfähig, die nur „aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache“ bestehen. Gleiches gelte für die Kombination mit „grafischen Elementen“, die ebenfalls nur als Wort verstanden werden. Dabei seien gerade Herzdarstellungen „nicht ungewöhnlich.
„I love Döner“ gebe letztlich nur einen Hinweis auf die Art der Speise, die einen erwarte, nicht aber auf dessen „betriebliche Herkunft“, heißt es weiter in dem Münchener Urteil. Der Verweis auf die Herkunft und die Unterscheidung von den Wettbewerbern sei aber gerade der Sinn einer Marke. So habe auch der Spruch „I love Milka“ Markenschutz erhalten, weil er das schon für sich geschützte und unterscheidungskräftige Wort „Milka“ enthält.
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