Für die Bemessung einer Überbaurente ist der Zeitpunkt der Teilung des Grundstücks maßgebend
Für die Bemessung der Überbaurente kommt es nicht auf die Wertverhältnisse bei der Gebäudeerrichtung an, sondern auf den Zeitpunkt der Teilung des Grundstücks, da erst dann eine Überbausituation entsteht, die die entsprechende Anwendung der §§ 912 ff. BGB rechtfertigt. Allerdings ruhen wie im Fall des Eigengrenzüberbaus die Duldungspflicht und das Rentenrecht solange, bis die Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen gelangen – BGH 22.11.2014, V ZR. 199/12.
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